Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldungspflicht des Mieters für Anschluß an das Kabelfernsehen

 

Orientierungssatz

1. Im Anschluß einer Wohnung an das Kabelfernsehen liegt wegen der Steigerung des Programmangebotes eine Verbesserung im Sinne des BGB § 541b (So auch KG Berlin, 1985-06-27, 8 REMiet 874/885, DWW 1985, 204).

2. Eine die Duldungspflicht des Mieters ausschließende unzumutbare Härte ist nicht gegeben, wenn sich bei einem Monatseinkommen von 2.201 DM netto die Mieterhöhung auf 8,-- DM monatlich beläuft.

3. Der Vermieter darf beim Anschluß einer Wohnung an das Kabelfernsehen die vorhandene Gemeinschaftsantenne außer Betrieb setzen, sofern nicht mietvertraglich deren Benutzung für den "Rundfunkempfang" (UKW, LW, MW) vereinbart wurde.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732255

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