Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen 16 C 105/05) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. September 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 16 C 106/05 – geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm inne gehaltene Wohnung in der …, im Vorderhaus, 1. Obergeschoss links, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Flur mit einer Gesamtwohnfläche von 55,27 qm sowie den zugehörigen Mieterkeller an die Klägerin herauszugeben.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, wegen der Räumung in Höhe von 2.000,00 EUR und wegen der Kosten in Höhe des vollstreckbaren Betrags zuzüglich 10 %, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung wegen der Räumung Sicherheit in Höhe von 2.000,00 EUR und wegen der Kosten Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 % leistet.
IV. Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. April 2006 bewilligt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 19. Oktober 2005 eingelegten und nach auf den Antrag vom 18. November 2005 bis zum 21. Dezember 2005 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung an diesem Tag begründeten Berufung gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 20. September 2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 14. September 2005.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe den Eintritt der in den Kündigungen vom 25. Februar 2005 und 06. Juli 2005 bezeichneten Zahlungsrückstände zu vertreten, nicht zuletzt weil er die behaupteten Schmerzensgeldforderungen erfunden habe. Jedenfalls nach dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 19 C 322/04 – vom 20. April 2005 hätte der Beklagte nicht mehr auf die Richtigkeit seiner Auffassung vertrauen dürfen. Ferner beruft sich die Klägerin weiterhin auf die Kündigung vom 22. August 2005, welche das Amtsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, die von ihm inne gehaltene Wohnung in der …, im Vorderhaus, 1. Obergeschoss links, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Flur, mit einer Gesamtwohnfläche von 55,27 qm sowie den zugehörigen Mieterkeller an die Klägerin herauszugeben; hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis zum 31. Mai 2006 beendet ist.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist weiterhin der Auffassung, die Klägerin sei wegen der Abtretung der Mieten gar nicht klage- bzw. kündigungsbefugt. Es könne auch nicht sicher festgestellt werden, wer Inhaber der Forderungen sei. Ferner erhebt er den Einwand des Rechtsmissbrauchs.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Die Akte des Amtsgerichts Neukölln – 19 C 322/04 – (= Landgericht Berlin – 64 S 198/05 –) lag zur Information der Kammer vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
A. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Der Einwand fehlender Vollmacht des Prozessvertreters der Beklagten greift nicht durch, denn bereits in erster Instanz ist eine durch die beiden weiteren gesetzlichen Vertreter dem das Rechtsmittel einlegenden Rechtsanwalt …, welcher selbst gesetzlicher Vertreter der Klägerin ist, ausgestellten Prozessvollmacht eingereicht worden (Bl.I/168, 196 d.A.). Die erteilte Prozessvollmacht umfasst nach § 81 ZPO auch die Einlegung eines Rechtsmittels (Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 81 Rdnr. 3).
B. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß § 546 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin ist, nachdem der Konkursverwalter bereits mit Schreiben vom 26. September 1997 (Bl. I/6 d.A.) die Freigabe auch des fraglichen Grundstücks … erklärt hat, berechtigt, die Herausgabe geltend zu machen. Die Freigabe wurde wirksam gegenüber der Klägerin, vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin, erklärt.
Das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Mietverhältnis aus dem Mietvertrag vom 01. August 1984 (Bl. I/8 ff. d.A.) ist sodann durch fristlose Kündigung der Klägerin beendet worden.
Die fristlose Kündigung aus dem Schreiben vom 25. Februar 2005 (Bl. I/14 f. d.A.) ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b BGB wirksam.
Zunächst steht der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen, dass die zur Begründung des Verzugs als rückständig angegebenen Mietzinsforderungen zur Sicherheit an die … … abgetreten sind. Der Auffassung der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin (67 T 60/04, Einzelrichterbeschluss vom 16. August 2004), dass der Vermieter mit der Abtretung der Forderung auch die Befu...