Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertragsrecht: Einigung über die Betriebskostentragungspflicht des Mieters und Verständlichkeit der Betriebskostenabrechnung

 

Orientierungssatz

1. Allein die formularmäßige Erwähnung eines möglichen Betriebskostenvorschusses ohne Nennung eines Betrages stellt noch keine Einigung der Vertragsparteien über eine Kostentragungspflicht des Mieters für Betriebskosten dar.

2. Für die Verständlichkeit einer Betriebskostenabrechnung ist erforderlich, daß die einzelnen Rechnungspositionen mit den jeweiligen Rechnungsdaten versehen werden, damit der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung heraus klar ersehen und überprüfen kann, so daß die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege des Vermieters nur noch zur Kontrolle und zur Behebung von Zweifeln dient.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738775

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