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LG Berlin Urteil vom 14.06.2019 - 63 S 255/18

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Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 11 C 22/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.667,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet, im Übrigen unbegründet.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung des Saldos aus der Betriebskostenabrechnung für 2013 in Höhe von 1.667,52 EUR aus § 556 BGB zu.

Dem Beklagten stand kein Zurückbehaltungsrecht wegen durch die Klägerin verweigerter Belegeinsicht zu.

Die Klägerin hat die Belegeinsicht nicht verweigert.

Grundsätzlich zutreffend und der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend führt das Amtsgericht aus, dass der Mieter, wenn der Vermieter seinen Sitz – wie hier – in einem anderen Ort hat, ein Einsichtsrecht am Ort der Mietsache (ganzes Stadtgebiet) hat.

Ebenfalls zutreffend ist, dass das bloße Schweigen des Vermieters auf eine Terminsanfrage nicht ausreichend ist. Grundsätzlich muss der Vermieter aufgrund eines entsprechenden Schreibens nicht von sich aus tätig werden. Es handelt sich nicht um eine Bringschuld. Wenn eine Vereinbarung eines Einsichtstermins nicht zustande kommt, obl...

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