Entscheidungsstichwort (Thema)
Modernisierungsankündigung bei Wohnraummiete: Ankündigungsfrist hinsichtlich vorbereitender Maßnahmen außerhalb der Mietwohnung
Orientierungssatz
Die für eine Modernisierungsankündigung einzuhaltende Ankündigungsfrist betrifft auch die grundstücksbezogenen vorbereitenden Maßnahmen, die außerhalb der Wohnung des Mieters stattfinden. Lediglich Vorbereitungshandlungen ohne Einwirkung auf den Mietgebrauch oder das Gebäude werden nicht erfaßt. Deshalb muß beim vorgesehenen Einbau einer Zentralheizung auch für den Einbau von Heizungsrohren im Keller die Ankündigungsfrist eingehalten werden, weil durch die Vornahme dieser Arbeiten die gesetzliche Überlegungsfrist des Mieters nicht verkürzt werden soll.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 5 C 326/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.
Für das Berufungsverfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung auf der die angefochtene Entscheidung beruht, vor diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 511 ZPO a.F. statthaft und die gemäß § 511a Abs. 1 ZPO a.F. erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO a.F. sind erfüllt. Die Berufung ist daher insgesamt zulässig.
II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus der Zentralheizung gemäß § 541b BGB a.F. in der von den Beklagten aufgrund des Mietvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, in das diese eingetreten ist, innegehaltenen Wohnung straße ... in ... B
Der Klageantrag ist trotz fehlender Nennung konkreter Daten bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, im Rechtsstreit ein konkretes Datum für die Durchführung der Maßnahme anzugeben. Nach Ablauf der Ankündigungsfrist ist der Duldungsanspruch fällig. Der Vermieter kann jederzeit die Duldung verlangen, wenn der Mieter den angekündigten Beginn der Arbeiten verstreichen lässt, ohne deren Vornahme zu dulden. Da im Klageantrag auch auf die beigefügte Bauskizze Bezug genommen wird, ist der Inhalt der begehrten Duldung auch hinreichend bestimmt.
Die Maßnahme stellt auch eine Verbesserung im Sinne des § 541 b Abs. 1 BGB a.F. dar. Der Einbau einer Zentralheizung ist gegenüber den in der Wohnung der Beklagten befindlichen GAMAT-Innenwandheizkörpern, deren Abluft nach der Mitteilung der Beklagten im Termin jeweils über die Schornsteine herausgeführt wird, eine Wohnwertverbesserung. Denn die GAMAT-Geräte entsprechen allein auf Grund ihres Baualters nicht den heutigen technischen Möglichkeiten. Im Übrigen lassen sich eine gleichmäßige Beheizung und eine genaue Regulierung der Heiztemperatur damit nicht in gleicher Weise erreichen wie mit einer modernen Zentralheizung.
Die Modernisierungsankündigung vom 14. Februar 2001 entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 541b Abs. 2 BGB a.F.
Dies ergibt sich nicht schon daraus, dass die Klägerin um Mitteilung bis zum 28. Februar 2001 bat, ob die Maßnahmen geduldet werden und für den Fall der Ablehnung oder Nichtäußerung eine Klageerhebung ankündigte. Dies erweckt zwar den Eindruck, als betrage die Überlegungsfrist lediglich zwei Wochen, vermag jedoch die gesetzlich vorgegebenen Fristen nicht zu verändern.
Anders als die Beklagten und das Amtsgericht meinen, ist die Angabe des Beginns der Arbeiten mit der Nennung der 22. Kalenderwoche ausreichend. Mit Hilfe eines Kalenders lässt sich nämlich präzise bestimmen, dass dies Montag der 28. Mai 2001 sein soll. Die Angabe zur Dauer der Maßnahmen mit "7 Tagen" reicht aus, um die vom Gesetz verlangte Angabe zu der voraussichtlichen Dauer zu erfüllen. Auch ist eine Untergliederung der Angaben nach verschiedenen Gewerken nicht erforderlich, denn vorliegend geht es nur um die Duldung einer Maßnahme, des Heizungseinbaus. Zwar mögen die Beklagten die Angabe zum Zeitpunkt des Abbaus der GAMAT-Heizkörper für verwirrend halten, jedoch befindet sich diese unter Ziffer 1. der Ankündigung, die sich mit der Art und dem Umfang der Maßnahme befasst. Die konkreten Angaben zu dem Zeitpunkt der Ausführung und der Dauer der Arbeiten in der Wohnung (Ziffer 3.) enthält keine zusätzlichen Angaben zur Entfernung der Heizkörper und kann bei verständiger Würdigung nur als Datum für die Durchführung aller Arbeiten verstanden werden. Es sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die GAMAT-Heizkörper am 2. Mai oder einem anderen Tag vor dem 28. Mai 2001 entfernen will, ohne gleichzeitig die neue Heizung einzubauen.
Die Mitteilung der zu erwartenden Mieterhöhung und des Vorschusses ist ausreichend. Eine Be...