Verfahrensgang

AG Berlin-Wedding (Urteil vom 19.02.1998; Aktenzeichen 2 C 312/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. Februar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 2 C 312/97 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 511 ZPO statthaft. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 516, 518 und 519 ZPO wurden gewahrt. Die Berufung ist auch trotz des Nichterreichens der Mindestbeschwer des § 511 a Abs. 1 ZPO gemäß § 511 a Abs. 2 ZPO zulässig, da die angefochtene Entscheidung von dem Rechtsentscheid des Oberlandesgerichtes Hamm vom 13. Januar 1981 (DWW 1981,48 f) abweicht.

In dieser Entscheidung hat das OLG Hamm festgestellt, daß, wenn in einem Mietvertrag über eine Wohnung vereinbart ist, daß eine Tierhaltung des Mieters der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedarf, und sich aus dem Gesamtverhalten der Parteien vor, bei und nach Vertragsschluß keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Vertragswillen ergeben, die Entscheidung ob der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, seinem freien Ermessen unterliegt. Unter Abweichung von dieser Entscheidung ist das Amtsgericht dagegen von einem gebundenen Ermessen der Beklagten ausgegangen und hat geprüft, ob deren Versagung der Hundehaltung durch sachliche und gewichtige und konkret auf den Fall bezogene Gründe gerechtfertigt war. Die Vornahme einer solchen Interessenabwägung hätte jedoch nicht stattfinden dürfen.

Die hier vorliegende Klausel des § 9 Ziffer 4 des Mietvertrages vom 14. April 1991 entspricht derjenigen, die der Entscheidung des OLG Hamm zugrundelag. Vorliegend ist aus den Umständen auch kein abweichender Vertragswille der Parteien erkennbar. Insbesondere läßt sich aus der Klausel Nr. 16 der Anlage zum Mietvertrag, in der bestimmt ist, daß die Außen- und Gartenanlagen nicht als Auslauf für Hunde genutzt werden dürfen, nicht der Wille der Beklagten ableiten, daß eine Hundehaltung grundsätzlich gestattet sein soll. Die Untersagung der Benutzung der Außenanlagen kann auch allein für besuchsweise sich im Hause aufhaltende Hunde bestimmt sein, oder nur für den Ausnahmefall, daß ein Hund aus besonderen Gründen nicht untersagt werden darf, wie z.B. ein Blindenhund.

Die strittige Klausel ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen Bestimmungen des AGB-Gesetzes unwirksam. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei der dem Rechtsentscheid zugrundeliegenden Vertragsklausel um eine Individualvereinbarung gehandelt hat. Die Gründe der Entscheidung geben für die Annahme einer Individualvereinbarung nichts her. Die ausdrückliche Erwähnung, daß es sich um ein Mietverhältnis in einem Mehrfamilienhaus handelt, läßt die von den Klägern getroffene Schlußfolgerung jedenfalls nicht zu. Der erkennende Senat hat lediglich für den Fall, daß keine mietvertragliche Regelung vorliegt, in Erwägung gezogen, ob wegen der geltenden Praxis davon ausgegangen werden muß, daß die Haltung eines Hundes zum gewöhnlichen Wohngebrauch gehört und insofern der Vermieter bei der Versagung der Hundehaltung an die Ausübung eines pflichtgemäßen Ermessens gebunden sein könnte, dies aber im Ergebnis verneint. Schließlich sind diese Überlegungen für den vorliegenden Fall aber nicht erheblich, da die Parteien eine vertragliche Regelung getroffen haben. Soweit durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15. Mai 1991 (NJW 1991, 1750) festgestellt worden ist, daß ein formularmäßiger Erlaubnisvorbehalt dann unwirksam ist, wenn die Erlaubnis schriftlich erteilt werden muß, führt dies auch nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, sondern nur zur Unwirksamkeit des Schriftformerfordernisses.

Die Kammer kann sich auch nicht der Auffassung der Kläger anschließen, wonach die strittige Klausel im Mietvertrag gestrichen worden sei. Zwar ist über dem Text teilweise eine handschriftliche Durchstreichung vorhanden, diese bezieht sich aber offensichtlich nur auf die darüber befindlichen Klauseln des § 9 Ziffern 1 bis 3. Daß die Ziffer 4 nicht auch noch gestrichen werden sollte, ergibt sich daraus, daß die Leerstelle, in der eine Zahl für die Anzahl der Tage, an denen der vorübergehende Aufenthalt von Tieren gestattet sein soll, eingesetzt werden kann, mit der Zahl „14” ausgefüllt worden ist.

II.

Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

Da die Versagung der Hundehaltung dem freien Ermessen der Beklagten unterliegt, besteht für die Kläger kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines Hundes. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Beklagte rechtsmißbräuchlich gehandelt hätte. Auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs können sich die Kläger aber nicht berufen. Es ist nicht ersichtlich, daß die Kläger oder deren Kinder aus besonderen gesundheitlichen Gründen (Beispiel Blindenhund) auf einen Hund angewiesen...

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