Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieterhöhungsklage: Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zur Wahrung der Klagefrist bei Zustimmungsklage
Orientierungssatz
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers zur Wahrung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 BGB, den Gerichtskostenvorschuss von sich aus vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Nach der Aufforderung muss der Vorschuss aber unverzüglich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingezahlt werden.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1738548 |
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