Entscheidungsstichwort (Thema)

Mieterhöhungsklage: Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zur Wahrung der Klagefrist bei Zustimmungsklage

 

Orientierungssatz

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Klägers zur Wahrung der Klagefrist des § 558b Abs. 2 BGB, den Gerichtskostenvorschuss von sich aus vor gerichtlicher Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Nach der Aufforderung muss der Vorschuss aber unverzüglich, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingezahlt werden.

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.01.2003; Aktenzeichen 5 StR 310/02)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738548

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