Verfahrensgang

AG Berlin-Neukölln (Urteil vom 10.07.1997; Aktenzeichen 10 C 598/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juli 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln – 10 C 598/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 10. Juli 1997 ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil der Kläger nicht gemäß § 3 MHG wirksam die Miete erhöht hat.

Der Kläger kann sich nicht auf die Mieterhöhung vom 15. September 1992 stützen, weil diese nicht durch schriftliche Erklärung geltend gemacht wurde, die die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 MHG erläutert (§ 3 Abs. 3 MHG).

Das Schriftlichkeitserfordernis liegt für das Anschreiben selbst vor. Jedoch enthält das Anschreiben nicht die Aufgliederung der einzelnen Kosten. Diese wurde erst in den Anlagen vorgenommen. Zwar ist durchaus zulässig, die Mieterhöhungserklärung mit Anlagen zu versehen, es muß sich aber hierbei um eine einheitliche Urkunde handeln. Dies bedingt, daß entweder die Blätter körperlich verbunden sind oder durch das Erscheinungsbild eine Einheitlichkeit geschaffen wird.

Zwar hat der Kläger behauptet, daß die Mieterhöhungserklärung mit den Anlagen verklammert war. Dies wurde jedoch durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Zeugin hatte keine konkrete Erinnerung an die Mieterhöhungserklärung. Ein einheitliches Erscheinungsbild ist auch nicht gegeben. Weder sind die Blätter von dem Erscheinungsbild gleich, noch durchgehend numeriert. Auch eine gegenseitige Bezugnahme fehlt. Zwar verweist das Anschreiben auf Rechnungen lt. Anlage, diese sind jedoch nur zusammenhangslos beigefügt.

Aus den selben Gründen ist auch die Erhöhungserklärung vom 21. Juli 1994 unwirksam, da sie die gleichen formellen Mängel hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Kinne, Groth, van Dieken

 

Fundstellen

Haufe-Index 1447959

NJW-RR 1999, 809

NZM 1999, 460

ZMR 1998, 775

IPuR 1999, 58

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