Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbedarfskündigung: Deckung des Eigenbedarfs durch andere Wohnung. Eigenbedarfskündigung: Cousin als Familienangehöriger

 

Orientierungssatz

1. Eigenbedarf liegt dann nicht vor, wenn schon bei Ausspruch der Kündigung eine Wohnung zur Verfügung stand, durch die der Bedarf des Vermieters in angemessener und zumutbarer Weise gedeckt werden konnte, wobei das Gleiche gilt, wenn die Wohnung in absehbarer Zeit frei wird und dem Vermieter ein Zuwarten zugemutet werden kann.

2. Ein Cousin (= Vetter) ist kein Familienangehöriger im Sinne von BGB § 564b Abs 2 S 1 Nr 2.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734415

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