Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen 6b C 263/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. November 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 6 b C 263/02 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.001,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 14. Mai 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 525 S. 1, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
Für das Verfahren ist gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO die ZPO in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung, auf der die angefochtene Entscheidung beruht, nach diesem Datum stattgefunden hat und geschlossen worden ist.
I.
Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), form- sowie fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 517,519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung, mit der die Klägerin einen restlichen Nachzahlungsanspruch aus der Betriebskostenabrechnung 2001 in Höhe von 1.001,59 EUR (Kosten der Niederschlagswasserentsorgung) weiter verfolgt, ist begründet. Der Klägerin steht dieser Anspruch dem Grunde nach und in der geltend gemachten Höhe gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts haben die Parteien des Mietvertrages auch die Abwälzung der – bei Vertragsschluss noch nicht bekannten – Niederschlagswasserentsorgung als umlagefähige Betriebskosten wirksam vereinbart Denn diese Position ist Teil der Kosten der Entwässerung, die die Beklagte zu tragen hat Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nummer 3 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV. Danach sind die Kosten der Entwässerung „… die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung…”. Abgestellt wird danach nicht allem auf die Kosten der Hausentwässerung sondern auch auf die durch die Entwässerung des Grundstücks entstehenden Kosten. Nach OLG Düsseldorf, WuM 2000,591 = ZMR 2000,604,605 gehören „dazu [zu den Kosten der Entwässerung]… schon nach dem Wortsinn … die Aufwendungen für das Abführen des Oberflächenwassers, falls dieses – wie vorliegend geschehen – besonders ausgewiesen ist”. Insofern enthält auch der Mietvertrag keine Regelungslücke, die ergänzungsbedürftig wäre. Die Parteien haben die Kosten der Entwässerung auf den Mieter abgewälzt, wobei sich die Vereinbarung verursachergerecht an den damaligen Gegebenheiten orientierte. Allem die Umstellung der Tarifstruktur der Wasserwerke, die die Kosten der Entwässerung nunmehr auftrennen zwischen den Kosten der Abwasserentsorgung (des Hauses) und den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung (des Grundstücks), die beide früher einheitliche Kosten der Entwässerung waren, gibt der vertraglichen Regelung keinen anderen Inhalt. Es macht für die Wirksamkeit der Abwälzung von Betriebskosten keinen Unterschied, wie ein Leistungsanbieter eine gleichbleibende Leistung (Entsorgung des Ab- und Niederschlagswassers) in Rechnung stellt Entscheidend ist allein, dass die Leistung gleich bleibt.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Mietvertrag vorsieht, dass der Mieter die Kosten der Entwässerung trägt, die sich nach seinem (des Mieters) Wasserverbrauch bemessen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie Teile der Entwässerungskosten deshalb nicht zu tragen habe, weil diese in der Betriebskostenabrechnung nicht nach Verbrauch sondern anteilig nach Fläche umgelegt wurden Zuzugeben ist der Beklagten, dass der Mietvertrag eine Umlage der Entwässerungskosten nach dem Flachenanteil nicht zulässt. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass nach dem Mietvertrag die Parteien eine vollständige Umlage der Entwässerungskosten nach einem verursachergerechten Umlagemaßstab wollten. Härten die Parteien die Umstellung der Tarifstrukturen für Entwässerungskosten vorhergesehen, hätten sie für diesen Fall einen anderen Umlagemaßstab gewählt. Für den hier eingetretenen Fall ist der Klägerin ein an § 315 BGB orientiertes Bestimmungsrecht zuzubilligen (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 61. Aufl., § 315 Rn. 4 m.w.N.). Dieses Bestimmungsrecht hat sie billig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ausgeübt, indem sie den einzig möglichen Umlagemaßstab gewählt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 91 Abs. 1 S 1 ZPO Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711,713 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn ...