Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 22.12.2015; Aktenzeichen 5 C 213/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 213/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Ferner darf die Klägerin die Vollstreckung der Streithelfer aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist seit 2004 Mieterin einer 3 1/2-Zimmer-Wohnung im EG des rechten Seitenflügels des Anwesens Pohlstraße 26 in 10785 Berlin.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, eine Beseitigung der lärmbedingten Störung und Feststellung einer Minderung der Miete bis zur Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmstörung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der von der Klägerin geschilderte, von der Familie der Streithelfer ausgehende Lärm nicht zu einer Minderung des Wohngebrauchs und damit der Miete führe.
Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 26. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29. Februar 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihr Vorbringen, seit Ende 2012 komme es nach dem Einzug der Streithelfer in die über der Wohnung der Klägerin liegende Wohnung nach ihrer Behauptung zu ständigem Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und lautstarke aggressive familiäre Auseinandersetzungen. Der Lärm sei derart intensiv, dass teilweise die Küchenutensilien in den Schränken wackelten. Die Lärmbeeinträchtigung halte zum gegenwärtigen Zeitpunkt unvermindert an.
Nach Erweiterung des Zahlungsantrags in der Berufungsinstanz durch Schriftsatz vom 24.04.2018 beantragt die Klägerin nunmehr,
das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 22.12.2015 – 5 C 213/15 – abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, die insbesondere durch lautes Stampfen, Springen, Poltern und Schreien in der Wohnung der Klägerin, Pohlstraße 26, 10785 Berlin, Wohnung Nr. 287.0052, hervorgerufene Lärmstörung zu beseitigen,
- festzustellen, dass die Klägerin wegen der vorbezeichneten Mängel berechtigt ist, die Miete i.H.v. monatlichen 485,41 EUR, entsprechend 50 % der Miete, zu mindern, wobei die Minderungsberechtigung solange andauern soll, bis der gemäß des Antrages zu Ziffer 1 beschriebene Mangel beseitigt ist,
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.658,77 EUR überzahlte Miete für die Monate September 2013 bis April 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.912,12 EUR ab Rechtshängigkeit, aus weitern 2.6669,76 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.11.2015 sowie aus weiteren 14.076,89 EUR seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte und die Streithelfer verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie sind ferner der Auffassung, die Klägerin habe die Lärmbelästigungen für den Zeitraum ab Juli 2015 bereits nicht schlüssig dargelegt. Es seien keine aussagekräftigen Lärmprotokolle vorgelegt worden. Ferner seien die Kinder inzwischen deutlich älter, so dass eine anhaltende Immisionsbelastung nach Art, Intensität, Dauer und Häufigkeit geändert habe und diese nicht dargelegt sei.
Der Rechtsstreit ist aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil der ZK 67 vom 05.09.2016 – 67 S 41/16 des hiesigen Gerichts durch den BGH gemäß Beschluss vom 22.08.2017 nach Aufhebung der vorgenannten Entscheidung an die hiesige Kammer auch zur Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen worden.
Die Kammer hat gemäß Beschluss vom 01.06.2018 über die durch die Klägerin behauptete Lärmbelästigung Beweis durch Vernahme der Zeugen …, sowie gegenbeweislich durch Vernahme der Streithelferin erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 21.09.2018 und vom 08.01.2019 verwiesen.
Die Kammer hat ferner die Klägerin zwecks persönlicher Anhörung nach § 141 ZPO geladen. Der Prozessbevollmächtigte hat im Termin am 21.09.2018 erklärt, diese werde nicht erscheinen, da sie keine weiteren Angaben machen könne.
Wegen der ta...