Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfallentsorgung: Einwendung der Unbilligkeit der BSR-Tarife bereits im Zahlungsprozeß. Abfallentsorgung: behördliche Genehmigung ohne Indizwirkung
Leitsatz (amtlich)
1. Selbst wenn - wie im Falle der Berliner Stadtreinigungsbetriebe - die Tarife behördlich genehmigt werden, sind sie gerichtlich auf ihre Billigkeit hin überprüfbar.
2. Die Berliner Tarifgenehmigungsbehörde ist nicht als objektiver Dritter anzusehen, solange das Land Berlin Gewährsträger der Berliner Stadtreinigungsbetriebe ist und ein Eigeninteresse am wirtschaftlichen Fortbestand der BSR besitzt.
3. Der Kunde der BSR ist mit seinem Einwand, die Tarife seien unbillig, nicht auf den Rückforderungsprozeß verwiesen. Auch die Leistungsbedingungen der BSR schließen den Einwand der Unbilligkeit im Zahlungsprozeß nicht aus.
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 28. Januar 2004 - Az. 5 C 48/02 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt:
Die Klägerin macht für das Grundstück G straße ... in B Entgelt für die Entsorgung von Hausmüll und Bioabfall sowie für die Straßenreinigung geltend.
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.084,33 Euro zuzüglich Zinsen bis zum 31. Mai 2000 in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz und ab dem 1. Juni 2000 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 786,02 Euro seit dem 1. Januar 1999, aus weiteren 927,72 Euro seit dem 16. Mai 1999, aus weiteren 398,18 Euro jeweils seit dem 16. August 1999 und seit dem 16. November 1999, aus weiteren 262,53 Euro seit dem 16. August 2000, aus weiteren 398,18 Euro seit dem 16. November 2000, aus weiteren 398,18 Euro seit dem 16. Februar 2001, aus weiteren 378,91 Euro seit dem 16. Mai 2001, aus weiteren 378,91 Euro seit dem 16. August 2001 und aus weiteren 757,82 Euro seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 31. Januar 2004 zugestellte Urteil am 26. Februar 2004 Berufung eingelegt und diese am 25. März 2004 begründet.
Seinen Einwand, die Leistungsbestimmung der Klägerin sei unbillig, hält er ausdrücklich aufrecht.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg 5 C 48/02 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 28.01.2004 - 5 C 48/02 - zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Darlegungslast für die Unbilligkeit ihrer Tarife treffe den Beklagten, weil die Tarife durch die Senatsverwaltung genehmigt seien. Im Übrigen werde der Beklagte mit diesem Einwand durch die Leistungsbedingungen der Klägerin in den Rückforderungsprozess verwiesen.
II.
A. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung von Entgelt für die Entsorgung von Hausmüll und Bioabfall sowie für die Straßenreinigung das Grundstück G straße .. in Berlin betreffend, dessen Eigentümer der Beklagte ist.
1.) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klagegegenstand i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Klägerin macht die
in der folgenden Übersicht enthaltenen Forderungen geltend:
|
Zeile |
Zeitraum |
Hausmüll in Euro (DM) |
Straßenreinigung in Euro (DM) |
Bioabfall in Euro (DM) |
Teilbetrag in Euro (DM) |
Rechn. vom |
1. |
3.8.-31.12.98 |
579,12 (1.132,66) |
186,30 (364,37) |
|
|
18.12.98 |
2. |
7.12.-31.12.99 |
|
|
20,61 (40,30) |
Z1+2=786,03 (1.537,33) |
18.12.98 |
3. |
1.1.-31.12.99 |
1.137,08 (2.223,94) |
|
194,59 (380,59) |
|
7.4.99 |
4. |
1.1.-31.12.99 |
|
392,41 |
|
Z3+4=1.724,08 |
23.4.03 |
5. |
1.1.-29.2.00 |
172,36 (337,11) |
|
26,10 (51,05) |
|
26.7.00 |
6. |
1.1.-29.2.00 |
|
64,07 |
|
Z5+6=262,53 |
23.4.03 |
7. |
1.10.-31.12.00 |
261,41 |
|
39,59 |
|
26.7.00 |
8. |
1.10.-31.12.00 |
|
97,18 |
|
Z7+8=398,18 |
23.4.03 |
9. |
1.1.-30.9.01 |
764,01 |
|
112.61 |
|
3.5.01 |
10. |
1.1.-30.9.01 |
|
279,38 |
|
Z9+10=1.156,- |
23.4.03 |
11. |
1.1.-31.3.02 |
251,30 |
91,10 |
36,51 |
=378,91 |
23.4.03/195 |
12. |
1.4.-30.6.02 |
251,30 |
91,10 |
36,51 |
=378,91 |
23.4.03 |
|
|
|
|
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Insgesamt: 5.084,64 |
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Bei der Antragstellung sind 0,30 Euro, die die Forderungen der Zeilen 7 bis 10 betreffen, nicht berücksichtigt worden. An der hinreichenden
Bestimmtheit des Klagegegenstandes ändert dies nichts.
2.) Die Klage ist aber nicht begründet.
a) Die Inanspruchnahme des Beklagten scheitert nicht bereits an einem fehlenden Vertragsverhältnis zwischen den Parteien.
Die Entgeltzahlungspflicht für die Entsorgung des Abfalls folgt aus § 24 LAbfG bzw. § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln. Die Entgeltzahlungspflicht für die Reinigung ...