Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 16.07.1998; Aktenzeichen 14 C 57/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Juli 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 14 C 57/98 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagten zur Duldung der Modernisierungsarbeiten gemäß Ziffer 1. b) des vorbezeichneten Urteils verurteilt worden sind.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläger 21/50 und die Beklagten 29/50 zu tragen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Kläger 2/5 und die Beklagten 3/5 zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung ist zulässig; insbesondere erreicht sie den notwendigen Wert der Beschwer, der sich auf das 42fache der zu erwartenden Mieterhöhung beläuft (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, Teil I, § 541 b RN 106 für Streitwert).
II.
Die Berufung ist jedoch im Wesentlichen unbegründet; nur hinsichtlich der Duldung des Einbaus und Anschlusses der Wohnung an die Gaszentralheizung hat die Berufung Erfolg. Im Übrigen steht den Klägern der Duldungsanspruch gegen die Beklagten im Umfang des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 541 b BGB zu.
Die Modernisierungsankündigung mit Schreiben vom 13. Februar 1998 ist formal wirksam. Auf die von den Beklagten gerügten Mängel der Vollmacht, die der Erklärung beigefügt war, kommt es nicht an. Selbst wenn diese Vollmacht nicht wirksam sein sollte, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Modernisierungsankündigung. Denn zum einen haben die Beklagten dieser Erklärung nicht widersprochen, sondern sich zunächst darauf beschränkt, der Modernisierung mit Schreiben vom 23. März 1998 zu widersprechen. Die Rüge der fehlerhaften Vollmacht im Prozess könnte demnach treuwidrig sein. Hierauf kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Denn die Kläger haben die Erklärungen in der Modernisierungsankündigung, selbst wenn sie nicht wirksam in ihrem Namen abgegeben sein sollten, jedenfalls durch die Klageerhebung genehmigt (§§ 180, 177 Abs. 1 BGB).
Die einzelnen Maßnahmen sind in der Modernisierungsankündigung auch hinreichend konkret beschrieben. Die Kläger haben für jede einzelne Maßnahme konkrete und ausreichend detaillierte Angaben zu den Baumaßnahmen in der Wohnung der Beklagten gemacht. Insbesondere aus der Anlage II zur Modernisierungsankündigung ergeben sich die Veränderungen des Bades und der Küche sowie die Lage der Steige- und Ringleitungen der Heizung und der Heizkörper. Auch hinsichtlich des Beginns und der Dauer der Baumaßnahmen ist die Ankündigung ausreichend konkret. Zwar reicht es nicht aus, den Beginn der Arbeiten mit „demnächst” zu bezeichnen, da insoweit wenigstens die Bezeichnung der Kalenderwoche erforderlich ist (vgl. Kinne in Kinne/Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, Teil I, § 541 b RN 75). Allerdings haben die Kläger für die Arbeiten in der Wohnung der Beklagten eine genaue Zeitangabe gemacht (14. April bis 30. April 1998). Dies reicht aus, da eine derartige Angabe konkret ist, und die Beklagten sich darauf einstellen konnten. Aus diesem Grund – und wegen der nur rund zweiwöchigen Arbeiten in der Wohnung der Beklagten – mussten die Kläger nicht für jede einzelne Maßnahme eine konkrete Zeitangabe machen. Schließlich haben die Kläger die zu erwartende Mietzinssteigerung für jede einzelne Maßnahme getrennt angegeben und den Beklagten somit eine Zustimmung zu einzelnen Maßnahmen ermöglicht.
Sämtliche Maßnahmen der Kläger stellen auch eine Modernisierung der Wohnung dar; insoweit kann im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden. Auch hinsichtlich der Zentralheizung liegt eine Modernisierung vor. Insoweit kommt es nur auf den vermieterseits geschaffenen Zustand der Wohnung an. Danach ist die Wohnung nur mit Kohleöfen ausgestattet. Auf den Einbau einer Gasetagenheizung durch die Beklagten kommt es nicht an, da es sich um eine Maßnahme der Beklagten handelt und diese Heizung nicht als mitvermietet gilt (vgl. LG Berlin GE 1998, 616).
Für die Verstärkung der Elektrosteigeleitungen sind die Beklagten ebenfalls duldungspflichtig. Selbst wenn man ihren Vortrag zu Grunde legt, wonach die Verstärkung nur wegen des Ausbaus des Dachgeschosses erforderlich ist, folgt daraus eine Duldungspflicht. Denn gemäß § 541 b Abs. 1 S. 1 BGB gilt auch die Schaffung neuen Wohnraumes als Modernisierung und löst die Duldungspflicht des Mieters aus. Ob die Beklagten für diese Maßnahme eine Mieterhöhung schulden, ist für die Frage der Duldung ohne Belang.
Der Einbau der Schallschutzwand ist von den Beklagten ebenfalls zu dulden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um eine Instandsetzung oder Modernisierung handelt. Im ersteren Fall ergibt sic...