Nachgehend

KG Berlin (Beschluss vom 16.02.2006; Aktenzeichen 20 W 52/05)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Darlehensvertrag zwischen ihr und der Beklagten vom 10. November 1988 mit der Darlehensnummer 37629.001.00 und einem Nominalbetrag von 2.694.444,– DM ein darlehensvertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache beruht auf ihrem Anerkenntnis (§ 307 ZPO).

Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 91 ZPO, weil die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht erfüllt sind. Denn es liegt kein „sofortiges” Anerkenntnis im Sinne dieser Vorschrift vor. Im schriftlichen Vorverfahren ist ein „sofortiges” Anerkenntnis nur gegeben, wenn es noch während des Laufs der Notfrist des § 276 Abs. 1 ZPO erklärt wird (OLG Brandenburg, Beschl. v. 17. Oktober 2002 – 9 WF 169/02 – JürBüro 2003, 323, 324; Wolst., in: Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2004, Rn. 5 zu § 93 ZPO m.w.N.), was vorliegend nicht der Fall war. Die Notfrist lief ab 8.2.2005, denn die vertretungsberechtigten Gesellschafter Peter und Elisabeth Kormann sind unstreitig Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten. Von ihnen leitet der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch seine Vollmacht her, das Anerkenntnis in diesem Rechtsstreit zu erklären. Der Schriftsatz vom 1.4.2005 lag jedoch außerhalb der zweiwöchigen Notfrist ab Zustellung, die mit dem 22.2.2005 abgelaufen war.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Petzolt, Wischer, Hegermann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1704249

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