Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 106 C 3212/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Oktober 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 106 C 3212/03 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juni 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 14 %, der Beklagte 86 % zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet und führt im tenorierten Umfang zu einer teilweisen Änderung des angefochtenen Urteils.
Der Beklagte hat der Klägerin gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 ff. BGB, § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVG 100 % ihres Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31. Januar 2003 zu ersetzen, bei welchem auf der Kreuzung Hermsdorfer Damm/Olafstraße in Berlin ihr Pkw VW Polo mit dem bei dem Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, polizeiliches Kennzeichen … zusammenstieß. Die alleinige Haftung des Beklagten für den aus diesem Unfall resultierenden materiellen Schaden der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Parteien streiten lediglich über den Umfang des der Klägerin gegen den Beklagten zustehenden Erstattungsanspruchs betreffend die Schadensposition Fahrzeugschaden. Der Klage ist diesbezüglich über die auf diese Schadensposition unstreitig bereits vorprozessual erfolgte Zahlung des Beklagten in Höhe des Betrages von 2.586,21 EUR hinaus in Höhe des Betrages von 530,69 EUR stattzugeben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin hat gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Erstattungsanspruch lediglich in Höhe des Nettobetrages des Wiederbeschaffungswerts ihres Fahrzeugs. Unter Berücksichtigung des Restwerts des Klägerfahrzeugs ergibt sich hiernach ein Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe des Gesamtbetrages von 3.116,90 EUR. Unter Berücksichtigung der bereits vorprozessual erfolgten Zahlung des Beklagen in Höhe des Betrages von 2.586,21 EUR (§ 362 BGB) verbleibt ein noch offener Erstattungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe des Betrages von 530,69 EUR.
Die Klägerin rechnet hinsichtlich der Schadensposition Fahrzeugschaden einen wirtschaftlichen Totalschaden und diesen fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass an dem Klägerfahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten ist. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit darüber, in welcher Höhe bei der Schadensabrechnung der Wiederbeschaffungswert des Klägerfahrzeugs in Ansatz zu bringen ist. Wiederum unstreitig ist, dass sich der Bruttobetrag des Wiederbeschaffungswerts des Klägerfahrzeugs auf den Betrag von 4.500,00 EUR beläuft. Die Parteien streiten lediglich darüber, ob und wenn ja in welcher konkreten Höhe anteilig Umsatzsteuer von dem Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen ist. Der Beklagte hat bei seiner vorprozessualen Zahlung insoweit einen Anteil von 16 % in Ansatz gebracht und einen Abzug in Höhe des Betrages von 620,69 EUR vorgenommen.
Abweichend von der Auffassung der Klägerin ist im vorliegenden Fall – wie im Termin vom 22. April 2004 erörtert – trotz des unstreitigen Eintritts eines wirtschaftlichen Totalschadens an dem Klägerfahrzeug nicht die Regelung des § 251 BGB, sondern die des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB anzuwenden. Denn nach dem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Normzweck erfasst die Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB neben dem Fall der Beschädigung einer Sache auch die Fälle der Zerstörung oder Entwendung, soweit durch Beschaffung einer gleichartigen und gleichwertigen Ersatzsache eine Restitution möglich ist (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage, § 249 Rn. 15 m.w.N.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Auflage, 5. Kapitel, Rn. 14; LG Bochum NJW 2004, 235 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hat gemäß der Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich des auf den Wiederbeschaffungswert entfallenden Betrags der Umsatzsteuer. Ihr Erstattungsanspruch beschränkt sich, wie durch das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt, auf den Nettowiederbeschaffungswert. Denn die Umsatzsteuer ist nicht tatsächlich angefallen, da sich die Klägerin unstreitig kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Diese rechnet vielmehr – wie bereits vorstehend ausgeführt – fiktiv auf Gutachtenbasis ab.
Der Betrag der Umsatzsteuer, der in dem Wiederbeschaffungswert von 4.500,00 EUR brutto anteilig enthalten ist, ist daher herauszurechnen. Abweichend von der Auffassung des Beklagten und den Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ist jedoch im vorliegenden Fall für die Umsatzsteuer kein Anteil ...