Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummieterpflicht zur Modernisierungsduldung: Verbesserung der Mietsache durch Verstärkung der Elektrosteigeleitung. Wohnraummieterpflicht zur Modernisierungsduldung: Energieeinsparung infolge Umstellung von Gasetagenheizung auf Gaszentralheizung
Orientierungssatz
1. Die Verstärkung der Elektrosteigeleitung des Hauses stellt auch dann eine Wertverbesserung dar, wenn das Stromnetz in der Wohnung des Mieters veraltet bzw. marode ist. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die in der erneuerten Steigeleitung liegende Verbesserung sofort auch auf das Leitungsnetz in jeder einzelnen Wohnung zu übertragen. Es ist vielmehr seine Sache zu entscheiden, wann und inwieweit er weitere Maßnahmen durchführen will.
2. Wird durch die Umstellung einer Gasetagenheizung auf eine Gaszentralheizung unstreitig eine Energieeinsparung erzielt, kann der Mieter demgegenüber nicht einwenden, sein individueller Verbrauch sei tatsächlich viel niedriger. Denn maßgeblich für die Beurteilung einer Energieeinsparung ist zwar einerseits die konkrete Gastherme in der Mietwohnung, andererseits aber das Nutzungsverhalten eines durchschnittlichen Mieters; auf das besondere Verbrauchsverhalten gerade des betroffenen Mieters kann es nicht ankommen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 13. Februar 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 108 C 31/02 - teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, folgende Modernisierungsmaßnahmen in der von ihm gemieteten Wohnung in der ..., viertes Obergeschoss, 10119 Berlin, zu dulden:
a) die Verstärkung der Elektrosteigeleitungen durch Neuverlegung der Leitungsstränge entlang den alten Leitungssträngen,
b) die Verlegung der vertikalen Steigeleitung, der horizontalen Zu- und Ableitungen für die Heizkörper, die Anbringung eines bzw. von zwei Heizkörpern in jeder Räumlichkeit der von ihm angemieteten Wohnung mit Ausnahme des Flures, die Schaffung von zwei Wanddurchbrüchen zur Verbindung von jeweils zwei Heizkörpern zum Steigestrang, wobei wegen des Anbringungsortes der Heizkörper, wegen des Verlaufs der Steigestränge und der horizontalen Leitungsstränge sowie wegen der Wanddurchbrüche auf die beigefügte Bauskizze Bezug genommen wird, und
c) den Klägern und den von ihnen beauftragten Handwerkern für die Durchführung der unter a) und b) genannten Arbeiten nach vorheriger Ankündigung an 14 Werktagen in der Zeit von jeweils 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr Zugang zu der von ihm gemieteten Wohnung zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten beider Rechtszüge haben die Kläger 77% und der Beklagte 23% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.
II. Die Berufung ist nur teilweise begründet.
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Duldung der Modernisierung hinsichtlich der Elektrosteigeleitungen und der Gaszentralheizung.
Mit Vertrag vom 21. Februar 1990 mietete der Beklagte von der VEB Kommunalen Wohnungsverwaltung Berlin-Prenzlauer Berg die Wohnung in der ..., viertes Obergeschoss, 10119 Berlin. Am 03. Dezember 1992 schloss der Beklagte mit der Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Vermieterin - ... Wohnungsbaugesellschaft ... Berg mbH - eine Vereinbarung über die Durchführung der Mietermodernisierung. Bezug genommen wird. Nach Erwerb des Grundstücks traten die Kläger in den Mietvertrag als Vermieter ein. Unter dem 05. Juni 2002 kündigten die Kläger Modernisierungsmaßnahmen in dem Objekt, und zwar Einbau einer Gaszentralheizung, Erneuerung der Elektrosteigeleitungen, Anbau von Balkons und Einbau eines Aufzugs, an.
Die Maßnahmen sind ordnungsgemäß nach § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB angezeigt.
Die Frist von drei Monaten vor Beginn der Arbeiten ist eingehalten. Die vom Beklagten zunächst angesprochenen Maßnahmen an der Decke seiner Wohnung sind Instandsetzungsmaßnahmen gewesen.
Die Modernisierungsankündigung beschreibt die Maßnahmen im Übrigen ausreichend. Die Nennung der voraussichtlichen Ausführungszeiten nach Kalenderwochen genügt, da der Mieter ohnehin Schwankungen im Bereich weniger Tage hinnehmen muss. Die Art der Baumaßnahmen ist auch mit dem erstrebten Nutzen für die Mieter beschrieben. Soweit sich Veränderungen im Nutzungsbereich der Wohnung (Standort der Heizungen, Rohre, Leitungen usw.) ergeben, ist ein Lageplan beigefügt. Die Entwicklung der Miete einschließlich der neu zu erwartenden Betriebskosten ist aufgezeigt. Das einfache Bestreiten des Beklagten der angegebenen Betriebskosten greift hiergegen nicht durch, weil der Vermieter in der Ankündigung nur "vor...