Entscheidungsstichwort (Thema)

Beendigung des Mietverhältnisses: Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Beendigung des Mietverhältnisses: Darlegungslast bei Geltendmachung eines Mietausfallschadens wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen. Beendigung des Mietverhältnisses: gewöhnlicher Lauf der Weitervermietung bei derzeitiger Marktlage in Berlin

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses seine Räumungspflicht im wesentlichen erfüllt und nur einzelne Gegenstände und Einrichtungen nicht entfernt, kann der Vermieter keine Nutzungsentschädigung nach BGB § 557 verlangen.

2. Die Geltendmachung eines Mietausfallschadens wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen für die Zeit nach der Räumung setzt voraus, daß konkrete Vermietungsbemühungen dargelegt werden, die nur wegen des Vertragsverstoßes des Mieters erfolglos blieben.

3. Auf die Beweiserleichterung des BGB § 252 kann sich derzeit ein Vermieter in Berlin nicht berufen, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Marktlage) eine kurzfristige Weitervermietung nicht vermutet werden kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1734771

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