Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Heizkostenabrechnung beim Bezug von Fernwärme über mehrere Übergabestationen

 

Orientierungssatz

1. Ein Vermieter, der Fernwärme von einem Heizwerk über mehrere Übergabestationen bezieht, ist nicht verpflichtet, die Heizkostenabrechnung getrennt nach den einzelnen Übergabestationen durchzuführen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er sich im Mietvertrag die Berechtigung vorbehalten hat, mehrere Anlagen eines Wohnblocks zum Zwecke der Abrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen.

2. Eine solche mietvertragliche Vereinbarung geht auch nicht den Vorschriften der Heizkostenverordnung (juris: HeizkostenV) vor.

3. Die Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (juris: AVBFernwärmeV) gilt nach ihrem Inhalt nur für den Vertrag zwischen Fernwärmeversorgungsunternehmen und Abnehmer (hier: Vermieter). Der Mieter kann aus der Bestimmung des AVB § 18 keine Rechte herleiten.

4. Der Mieter kann, wenn noch keine Thermostatventile eingebaut sind, auch durch Drehventile den Wärmeverbrauch beeinflussen, daher greift hinsichtlich solche Wohnungen, die vor dem 1.7.1981 bezugsfertig geworden sind, die Ausnahmeregelung des HeizkVO § 11 Abs 1 Nr 1 Buchst b (juris: HeizkostenV) solange nicht ein, als andere Vorschriften den Einbau von Thermostatventilen nicht vorschreiben.

5. Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seine Heizungsanlage und das System der Verbrauchserfassung ständig auf dem neuesten Stand der Technik zu halten.

6. Die für die einzelnen Mieter aufgrund einer verbrauchsabhängigen Abrechnung entstehenden Nachteile müssen angesichts des öffentlichen Interesses an der Senkung des Energieverbrauchs hingenommen werden (vergleiche LG Berlin, 1987-05-15, 64 S 298/86, Grundeigentum 1987, 999).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735489

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