Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Verjährungsbeginn für Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch der Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung verjährt in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Maßgeblich dafür ist, daß der Mieter den Besitz an der Mietsache endgültig aufgegeben hat und nicht mehr fortsetzen will; das kann grundsätzlich erst nach Beendigung des Mietverhältnisses angenommen werden.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 558 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542112

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