Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 01.09.2010; Aktenzeichen 5 C 23/10) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. September 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten - 5 C 23/10 - geändert:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagten haben die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Gründe
A
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Klage auf Räumung und Herausgabe abgewiesen.
Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. Dabei ist unschädlich, dass in der Berufungsschrift das Amtsgericht Köln angegeben worden ist. Der Berufungsschrift war eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, so dass kein Missverständnis über das Gericht entstehen konnte, dessen Urteil angefochten werden sollte.
Es handelt sich um den zweiten Rechtsstreit gegen dieselben Beklagten, die in dem Urteil der Kammer vom 29. August 2011 (67 S 15/09) zur Räumung und Herausgabe auf Grund einer Kündigung vom 24. November 2006 verurteilt worden waren. Dieses Urteil ist den Beklagten am 08. September 2011 zugestellt worden. Das Urteil ist seit Ablauf des 8. Oktober 2011 rechtskräftig. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Beklagten nach ihrer Erklärung im Termin vor der Kammer nicht eingelegt.
Der vorliegende Rechtsstreit geht auf eine weitere Kündigung vom 25.November 2009 zurück.
Die Klägerin hat nunmehr den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
B
Die Klägerin hat den Rechtsstreit zu Recht für erledigt erklärt.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ließ sich zu Beginn des Rechtsstreits nicht verneinen.
Es ist erst mit der Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 29. August 2011 entfallen.
I.
Im Einzelnen:
Mit Vertrag vom 7. Mai 1984 mieteten die Beklagten von der xxx GmbH die Wohnung im Hause xxx, Vorderhaus, viertes Obergeschoss rechts, xxx Berlin. Mit der weiteren Vereinbarung vom 07. Mai 1984 mieteten sie den Stellplatz Nr. x hinzu, der inzwischen seit September 2004 gegen den Stellplatz Nr. xxx getauscht ist.
Die Miete für die Wohnung beträgt
Nettokaltmiete |
474,53 EUR |
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Betriebskostenvorschuss |
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211,82 EUR |
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686,35 EUR |
und für den Stellplatz |
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12,78 EUR. |
Im Zwangsversteigerungsverfahren erhielt die Klägerin am 03. Juli 1998 den Zuschlag für das Erbbaurecht an der Wohnanlage xxx/xxx/xxx. Die Eintragung ins Erbbaugrundbuch erfolgte am 03. Dezember 1998. Seit dem 16. Januar 2004 ist die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit dem Schreiben vom 24. November 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis über die Wohnung und den Stellplatz gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum 31. August 2007. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Wohnanlage massive Mängel wegen diverser Ausführungsfehler bei der Errichtung und schlechter Bauausführung mit minderwertigen Baustoffen aufweisen würde und sich daher in einem desolaten Zustand befinden würde. Nach der Machbarkeitsstudie des Büro xxx GmbH vom 11. Juli 2003 bzw. dem beigefügten Gutachten des xxx vom 19. Oktober 2006 bestehe aufgrund der erheblichen Mängel in der konstruktiven Bausubstanz und den daraus resultierenden hohen Sanierungskosten keine wirtschaftlich vertretbare Möglichkeit des Erhalts der Wohnanlage. Sie müsse abgerissen und neu bebaut werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das als Anlage K 4 zur Klageschrift eingereichten Kündigungsschreiben.
Die Beklagten widersprachen der Kündigung unter dem 27. Juni 2007 und wiesen dabei auch auf eine bei ihnen vorliegende besondere Härte wegen des hohen Alters der Beklagten (76 bzw. 64 Jahre) und der Schwerbehinderung der Beklagten zu 1. von 70% hin.
Das Amtsgericht Tiergarten wies durch ein am 19. November 2008 verkündetes Urteil - 5 C 429/07 - die Klage mit der Begründung ab , dass es sich um eine unzulässige Vorratskündigung handele und eine angemessene wirtschaftliche Verwertung nach der Kündigung nicht hinreichend dargelegt sei. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein.
Durch ein am 29. August 2011 verkündetes Urteil - 67 S 15/09 - änderte die Kammer das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten und verurteilte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der Wohnung und des Stellplatzes.
Während dieses Rechtsstreites erklärte die Klägerin mit Schreiben von 25. November 2009 erneut die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob mit einer Klageschrift vom 6. Januar 2010 erneut eine Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung und des Stellplatzes auf dem Hof. Die Klag...