Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Urteil vom 02.06.1999; Aktenzeichen 3 C 428/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 3 C 428/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ihre Berufung gemäß § 519 ZPO innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung ausreichend begründet. Ihr Berufungsvorbringen hat die Klägerin zwar auf den Vortrag beschränkt, daß sie der Beklagten mittlerweile die Rechnungskopien betreffend die streitgegenständlichen Nebenkostenabrechnungen übersandt habe. Das Amtsgericht hat die Klage jedoch ausschließlich mit der Begründung abgewiesen, daß die Zahlungsansprüche der Klägerin nicht fällig seien, da die Kopien nicht übersandt wurden. Es war daher zur Begründung der Berufung ausreichend, auf eine Tatsache hinzuweisen, aufgrund derer nachträglich die Fälligkeit eingetreten sein konnte. Es ist hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung auch unschädlich, daß die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27.09.1999 ihren bisherigen Vortrag nicht aufrechterhalten und dahingehend richtiggestellt hat, daß eine Übersendung nicht erfolgt sei, und sich mit den Rechtsausführungen des Amtsgerichts nachfolgend erst in ihrem Schriftsatz vom 30.12.1999 auseinandergesetzt hat. § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO setzt nicht voraus, daß der Berufungsführer auf jeden rechtlichen oder tatsächlichen Umstand eingeht, der mit dem Klageverfahren zusammenhängt. Die Klägerin mußte daher das Urteil zunächst lediglich in einer Weise angreifen, die geeignet war, sein Ergebnis in Frage zu stellen. Eine einmal zulässig eingelegten Berufung eröffnet bereits eine unbeschränkte rechtliche und sachliche Prüfung des gesamten Streitgegenstandes, soweit er zunächst zulässig angegriffen wurde. Die Zulässigkeit entfällt nicht dadurch, daß der Berufungsführer von seiner eigenen Rechtsansicht oder seinem Tatsachenvortrag Abstand nimmt, da der zunächst zulässig in das Berufungsverfahren eingebrachte Prozeßstoff durch das Berufungsgericht selbständig und ohne eine Bindung an die vorgebrachten Gesichtspunkte zu prüfen ist Zudem kann es dem Berufungsführer auch nicht entgegen einer für die Rücknahme der Berufung nach der Stellung der Anträge erforderlichen Zustimmung des Gegners freistehen, seiner Berufung und damit ggf. auch einer Anschlußberufung den Boden zu entziehen, indem er von seinen Berufungsgründen inhaltlich Abstand nimmt (BGH NJW 1985, 2828).
Die Berufung ist jedoch aus den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts unbegründet. Die Betriebskostennachforderungen sind nicht fällig, weil die Klägerin die Übersendung der Unterlagen von einer Zahlung von 1 DM pro Kopie abhängig gemacht hat, die überhöht erscheint (i.Erg.ebso.Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Rn. III 940 a.E.; LG Landshut WuM 1987, 389; AG Oldenburg WuM 1993, 412; AG Ahaus WuM 1992, 696; AG Wuppertal WuM 1983, 208; AG Langenfeld WuM 19996, 426). Lediglich ergänzend ist auszuführen, daß dem Vermieter nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 2 NMVO lediglich ein Anspruch auf den Ersatz der “Auslagen” zusteht. Der Rechtsbegriff der Auslagen umfaßt grundsätzlich nur den Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten, eine Pauschalierung findet nur in den gesetzlich besonders bestimmten Fällen statt. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Gerichtskosten- und Anwaltsgebührenrechtes kommt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht in Betracht. Es fehlt bereits eine analogiefähige Gesetzeslücke. Allein die Tatsache, daß der Gesetzgeber in der Neubaumietenverordnung keine dem Gerichtskostengesetz und der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entsprechende Regelung getroffen hat. läßt nicht die Annahme zu, daß es sich um eine verdeckte Gesetzeslücke handelt, bei der der Gesetzgeber nur versehentlich von einer Festlegung der Höhe nach abgesehen hat. Denn die Pauschalierung des Kostenersatzes im Gerichtswesen beruht ersichtlich auf dem Umstand. daß es sich bei der Anfertigung von Abschriften sowohl im Gerichtswesen als auch in der Anwaltschaft um ein Massengeschäft handelt, bei dem eine Auseinandersetzung über die Kosten einzelner Kopien nicht praktikabel wäre. Eine vergleichbare Interessenlage besteht bei Vermietern, gegen die nur im preisgebundenen Wohnraum ein gesetzlicher Anspruch besteht und die regelmäßig allein aufgrund nur jährlicher Abrechnungen und im Einzelfall von wenigen Mietern auf die Übersendung von Kopien in Anspruch genommen werden, ersichtlich nicht. Mag demnach die Auseinandersetzung über die Kosten einer Kopie auch wenig wünschenswert sein, ist nicht zu unterstellen, daß der Gesetzgeber die Problemlage nicht erkannt hat und, hätte er sie erkannt, in gleicher Weise wie im Gerichtskostengesetz gelöst hätte.
Einen Anspruch auf den Ersatz der gesetzlich anfallenden Auslagen hat die Klägerin auch nicht unter Hinweis darauf, einen Rechtsanwalt für die Besorgu...