Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die am 19. Januar 1944 geborene Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswertes einer zur Versicherungsnummer … abgeschlossenen Kapitallebensversicherung (Anlage K 1; Bl. 4 f. d.A.) sowie Schadensersatz.

Die Versicherung begann am 1. Januar 1983 im Rahmen einer Gruppenversicherung für die Beschäftigten bei den alliierten Besatzungsbehörden und -streitkräften in Berlin; vertraglich vereinbart war ein Ablauf der Versicherung zum 1. Januar 2009. Versicherungsnehmer war ursprünglich das Land Berlin. In einem Hinweis „zur Gruppenversicherung für die Beschäftigten bei den alliierten Besatzungsbehörden und -streitkräften in Berlin” (Anlage K 8; Bl. 12 d.A.) heißt es u. a.:

„I. Allgemeines

(…) Durch die Versicherung wird den Arbeitnehmern eine zusätzliche Altersversorgung (…) gewährleistet.

II. Versicherungsleistungen

Nr. 1. (…) Das Bezugsrecht wird unwiderruflich, wenn die versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles als Arbeitnehmer bei den alliierten Besatzungsbehörden und -streitkräften in Berlin ausscheidet (…)”.

Zum 30. September 1994 schied die Klägerin aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bei den amerikanischen Streitkräften in Berlin aus (Bescheinigung vom 25. Mai 1994 [Anlage K 7; Bl. 11 d.A.]). Die Klägerin zahlte nunmehr die Beiträge für die Versicherung selbst.

Die Klägerin erhält seit dem 1. Februar 1999 eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. Juni 1999 [Anlage K 4; Bl. 8]).

Wegen rückständiger Beiträge kündigte die Versicherung nach § 39 VVG zum 1. Mai 1999 und führte die Versicherung beitragsfrei fort. Mit Schreiben vom 23. Juni 1999 bestätigte die Beklagte der Klägerin die beitragsfreie Fortführung der Versicherung seit dem 1. Mai 1999 (Anlage K 2; Bl. 6 d.A.). Am 1. Januar 2000 wurde die Versicherung auf die Klägerin übertragen.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2000 (Anlage K 5; Bl. 9 d.A.) erklärte die Klägerin der Beklagten die Kündigung der Versicherung und bat um Überweisung des auszuzahlenden Betrages. Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 (Anlage K 6; Bl. 10 d.A.) wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass eine vorzeitige Verfügung nicht in Betracht komme. Am 26. Juni 2000 kam es zu einer telefonischen Erörterung der Sache zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und einem Mitarbeiter der Beklagten.

Mit Schreiben vom 26. Juli 2000 (Anlage K 11; Bl. 15 d.A.) lehnte die Beklagte nochmals die Auszahlung der Rückvergütung ab. Mit Schreiben vom 27. Juli 2000 (Anlage K 3; Bl. 7 d.A.) gab die Beklagte die Rückvergütung zum 1. März 2000 mit insgesamt 39.864,– DM (= Rückkaufswert in Höhe von 32.530,– DM + Gewinn in Höhe von 7.334,– DM) und die darin enthaltenen „gesperrten Werte” mit insgesamt 26.208,– DM (= Rückkaufswert in Höhe von 21.434,– DM + Gewinn in Höhe von 4.774,– DM) an.

Die Klägerin meint:

Wegen der Einräumung eines unwiderrufliches Bezugsrecht stehe ihr ein Anspruch auch auf Auszahlung der „gesperrten Werte” in Höhe von insgesamt 26.208,– DM zu. Die Beklagte habe ihr ferner eine anläßlich des Telefonats am 26. Juni 2000 angefallene Besprechungsgebühr in Höhe von 878,53 DM als Schadensersatz zu ersetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.208,– DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2000 sowie weitere 878,53 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint:

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auszahlung der „gesperrten Werte” nach § 2 Abs. S. 4–6 BetrAVG nicht zu. Auch die Voraussetzungen nach § 6 BetrAVG seien hier nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf – vorzeitige – Auszahlung des geltend gemachten Rückkaufswertes und der Gewinnbeteiligung aus dem gekündigten (Kapital-) Lebensversicherungsvertrag in Höhe von insgesamt 26.208,– DM (= Rückkaufswert in Höhe von 21.434,– DM + Gewinnanteil in Höhe von 4.774,– DM) nicht nach § 176 Abs. 1 VVG zu.

Denn ein solcher Anspruch ist – worauf die Beklagte zutreffend bereits vorprozessual hingewiesen hat – nach der eindeutigen Regelung in § 2 Abs. 2 S. 5 und 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrVG) ausgeschlossen (vgl. zum Ausschluß eines Anspruchs auf vorzeitige Auszahlung des Rückkaufswertes insbesondere auch OLG Frankfurt/M. VersR 1999, 41; LG Tübingen VersR 1996, 1223). Nach § 2 Abs. 2 S. 5 BetrAVG darf der Rückkaufwert – i...

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