Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin kam, als sie am 5. Februar 2001 gegen 9.30 Uhr von der untersten Stufe des Eingangs zum Haus … in … Berlin die Straße betrat, zu Fall, schlug mit dem Kopf seitlich hinten rechts auf die Stufe und verletzte sich schwer. Die Beklagte war von dem Eigentümer des Hauses, von dem die Klägerin ihre dortige Wohnung gemietet hatte, mit der Beseitigung von Schnee und Glätte vor dem Haus beauftragt. Mit Beschluss vom 25. April 2003 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg – 102 IN 1146/03 – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten, weil diese zahlungsunfähig ist. Mit Beschluss vom 7. April 2005 stellte das Insolvenzgericht fest, dass die Beklagte Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensperiode) den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Mit Beschluss vom 18. Mai 2005 hob das Insolvenzgericht nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung und Abhaltung des Schlusstermins das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf.
Mit der Klage, in der sie ausdrücklich erklärt, dass sie keine Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlange, verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz ihr durch den Sturz entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.
Die Klägerin hält ihre Klage ungeachtet der Entscheidungen des Insolvenzgerichts für zulässig. Sie meint, die Beklagte sei für den ihr entstandenen Schaden wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Sie habe, obwohl sie diese Pflicht übernommen habe, die Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 11 579,82 EUR sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 31 000,00 EUR, nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 5. Februar 2001 unmittelbar vor dem Eingang des Hauses … in Berlin künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für bereits unzulässig, jedenfalls aber schon deshalb für unbegründet, da sie die Räum- und Streupflicht zum Unfallzeitpunkt nicht nach dem Straßenreinigungsgesetz wirksam übernommen gehabt habe.
Wegen des Vortrages der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Niederschrift über die Sitzung vom 26. Juli 2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig. Die Klägerin kann gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nicht im Klagewege geltend machen. Das Klageverfahren ist unzulässig. § 87 InsO unterwirft im Gegensatz zu bis 1994 geltender Rechtslage nach § 12 KO jede Rechtsverfolgung durch Insolvenzgläubiger dem Insolvenzverfahren. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 18. Mai 2005 das Insolvenzverfahren aufgehoben hat. Dies hat nicht etwa dazu geführt, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner wieder unbeschränkt geltend machen können (§ 201 Abs. 1 InsO). Das Insolvenzgericht hatte zuvor rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte Restschuldbefreiung erlangt, wenn sie für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensperiode) den gesetzlichen Obliegenheiten nachkommt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versagung nicht vorliegen. Nach § 201 Abs. 3 InsO lässt die Vorschrift des §§ 201 Abs. 1 InsO das Verfahren über die Restschuldbefreiung unberührt. Damit wird die Nachhaftung des Schuldners nach § 201 Abs. 1 InsO bis zur endgültigen Entscheidung über die Restschuldbefreiung ausgesetzt. Die Rechte der Insolvenzgläubiger sind bis zum Abschluss der sogenannten Wohlverhaltensphase auf die Verfolgung der Rechte nach §§ 287 ff. InsO und deren Umfang beschränkt (Uhlenbruck, § 201 InsO, Rdnr. 5, § 290 InsO, Rdnr. 44; Smid, § 201 InsO, Rdnr. 2 a.E., § 286 InsO, Rdnr. 5).
Damit kommt es darauf, ob die Klage auch unbegründet ist und ob dies schon daraus folgt, dass die Beklagte unstreitig die durch Straßenreinigungsgesetz dem Eigentümer des an die Straße angrenzenden Grundstücks auferlegte Räum- und Streupflicht für den Winter 2000/2001 nicht nach § 6 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz mit Zustimmung der zuständigen Behörde übernommen hat, nicht mehr an.
Die beantragte Erklärungspflicht war der Beklagten nic...