Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 08.07.2019; Aktenzeichen 6 C 222/19) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 8. Juli 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 6 C 222/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung eines Kfz-Stellplatzes, den die Kläger von der Beklagten angemietet haben und der sich auf demselben Grundstück wie die von den Klägern bei der Beklagten angemieteten Wohnung befindet.
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil vom 8. Juli 2019 Bezug genommen, das den Klägern am 11. Juli 2019 zugestellt worden ist und gegen das sie am 25. Juli 2019 eine am 11. September 2019 begründete Berufung eingelegt haben.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Parteien vorliegend durch kein einheitliches, Wohnraum und Stellplatz umfassendes Mietverhältnis verbunden seien, sondern es sich um zwei selbständige und voneinander unabhängige Verträge gehandelt habe. Allein der Umstand, dass sich Stellplatz und Wohnung auf einem Grundstück befänden, reiche vorliegend nicht aus, um trotz zweier separat abgeschlossener Verträge über die Anmietung der Wohnung und des Stellplatzes eine rechtliche Einheit anzunehmen. Denn die Parteien hätten für den Stellplatz abweichend von den für den Wohnraum geltenden Vorschriften besondere Kündigungsregelungen getroffen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die weiter der Auffassung sind, es handele sich bei dem Mietvertrag über die Wohnung und dem über den Stellplatz um ein einheitliches Vertragsverhältnis.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Spandau vom 8. Juli 2019, Az. 6 C 222/19, festzustellen, dass die Kündigung des Stellplatz-Mietvertrages Nr. …. vom 22. Februar 2019 unwirksam ist und das Stellplatz-Mietverhältnis über den Stellplatz Nr. … auf dem Grundstück … Straße … – … Berlin, über den 31. Mai 2019 hinaus ungekündigt fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da sie die erforderliche Beschwer gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. Denn der Wert der Beschwer bei einer Streitigkeit über den Bestand eines Mietvertrags beläuft sich nach §§ 8, 9 ZPO auf den 3 ½-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die „streitige” Zeit nicht bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 02. Mai 2007 – XII ZB 205/06 –, Rn. 6, juris), hier also 966,– EUR (42 × 23,– EUR).
Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen:
Der Feststellungsantrag ist in der gestellten Form zulässig, auch wenn mit ihm u.a. die Feststellung begehrt wird, dass die Kündigung vom 22. Februar 2019 unwirksam ist. Zwar kann die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung nicht Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich hierbei lediglich um eine Vorfrage über den Bestand eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses handelt (vgl. BGH, Urteile vom 29. September 1999 – XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 541, und vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 9). Streitgegenstand einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist damit in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden grundsätzlich der Fortbestand des von den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Soweit deshalb – wie hier – neben einem Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des im Streit befindlichen Rechtsverhältnisses auch begehrt wird, die Unwirksamkeit einer Kündigung festzustellen, kommt letzterem keine selbständige Bedeutung zu. Begehrt ein Kläger lediglich isoliert die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung, wird ein derartiger Klageantrag in der Regel dahin auszulegen sein, dass der Fortbestand des Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll (vgl. Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 81 f.). Vor diesem Hintergrund sind die gestellten Feststellungsanträge der Kläger als einheitlicher Klageantrag anzusehen, mit dem sie die Feststellung des Fortbestandes des Mietvertrags über den 31. Mai 2019 hinaus begehren. Trotz der Bezugnahme auf die Kündigung der Beklagten vom 22. Februar 2019 ist das Klagebegehren der Kläger dahin zu verstehen, dass Streitgegenstand der Feststellungsklage allein der Fortbestand der mit der Beklagten geschlossenen Verträge ist (BGH, Urteil vom 01. August 2017 – XI ZR 469/16 –, Rn. 13 – 14, juris).
Jedoch ist der Klageantrag nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, welche Auswirkungen es hat, dass nur der Kläger zu 2) den Mietvertrag über den Kfz-Stellp...