Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 24.04.2012; Aktenzeichen 70 C 125/11 WEG) |
Tenor
1 Die Berufungen der Beklagten und der Kläger zu 2) und 3) gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 24.04.2012 – 70 C 125/11 WEG – werden zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung des Klägers zu 1) wird das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 24.04.2012 – 70 C 125/11 WEG – teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen geändert:
Auch der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.09.2011 zu TOP 17 (Balkonüberdachungen) wird für ungültig erklärt.
3. Von den Gerichtskosten 1. Instanz tragen die Beklagten 50%, der Kläger zu 1) 10 % und die Kläger zu 2) und 3) 40%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 1. Instanz tragen diese zu 50 %, der Kläger zu 1) zu 10% und die Kläger zu 2) und 3) zu 40%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) 1. Instanz tragen die Beklagten und der Kläger zu 1) zu je 50%. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) 1. Instanz tragen die Beklagten zu 4%, im Übrigen die Kläger zu 2) und 3).
Von den Gerichtskosten 2. Instanz tragen die Beklagten 49 %, der Kläger zu 1) 10%, die Kläger zu 2) und 3) 41%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten 2. Instanz tragendie Kläger zu 2) und 3) zu 41 %, im Übrigen die Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) 2. Instanz tragen die Beklagten zu 52%, im Übrigen der Kläger zu 1). Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2) und 3) 2. Instanz werden von diesen getragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen,§ 540 Absatz 2, § 313 a Abs.1 Satz 1 ZPO.
Die Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO. Sie haben in der Sache keinen (Beklagte und Kläger zu 2) und 3)) bzw. den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg (Kläger zu 1)).
1. Die Berufung der Beklagten
Die Beklagten wenden sich erfolglos mit ihrer Berufung gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 9 und 10 der Eigentümerversammlung vom 08.09. 2011. Das Amtsgericht hat beide Beschlüsse für ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechend angesehen.
Wenn die Beklagten in der Berufungsbegründung demgegenüber im Wesentlichen vortragen, die Jahresgesamtabrechnung sei ordnungsgemäß, weil sich aus ihr in Verbindung mit der ausführlichen Darstellung der Kontenentwicklung alles genau ergebe, so können sie damit nicht erfolgreich sein, auch wenn sie auf Erklärungen in einem der erstinstanzlichen Schriftsätze verweisen, aus dem sich alles ergebe. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 11.10.2013 (V ZR 271/12, NJW 2014, 145-146 (Leitsatz und Gründe) RN 5 zitiert nach juris) ausgeführt:
„Die Verwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft hat gemäß § 28 Abs. 3 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben zu erstellen. Dazu hat die Verwaltung eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die auch Angaben über die Höhe der gebildeten Rücklagen enthält. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich sein. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung nur, wenn sie, anders als der Wirtschaftsplan, nicht die geschuldeten Zahlungen und die vorgesehenen Ausgaben, sondern die tatsächlichen Einnahmen und Kosten ausweist (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09; NJW 2010, 2127 Rn. 10; Urteil vom 17. Februar 2012 – V ZR 251/10, NJW 2010, 1434 Rn. 16). Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (Senat, Urteil vom 4. Dezember 2009 – V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 10, 17; Urteil vom 4. März 2011 – V ZR 156/10, ZWE 2011, 256 Rn. 6; Beschluss vom 15. Mai 2012 – V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7).”
Diesem Maßstab genügt die Jahresgesamtabrechnung 2010 nicht. Schon wenn man zur Kenntnis nimmt, dass die Beklagten Ausgaben vermindern im Hinblick auf Versicherungserstattungen und Einnahmen vermindern im Hinblick auf Auszahlungen der Guthaben für 2009, entspricht ein derartiger Genehmigungsbeschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Hinzukommt, dass andere Einnahmen als Wohngelder wieder an einer anderen Stelle der Vermögensübersicht aufgeführt sind. Dies entspricht nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abrechnung. Das gilt auch, wenn der Endbestand der Abrechnung mit dem Endbestand der Kontenentwicklung nur in Einklang zu bringen ist, indem man eine DIN A4 – Seite mit einem erklärenden Rechenweg, wie ihn der Schriftsatz der Beklagten vom 13.03.2012 darlegt, zur Kenntnis nehmen und nachvollziehen muss. In einem derarti...