Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungsmietverhältnis: Pflicht des Mieters zur Duldung des Einbaus eines rückkanalfähigen Breitbandkabels
Orientierungssatz
Der Einbau eines rückkanalfähigen Breitbandkabels (für digitales Kabelfernsehen) stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar, weil nach der Verkehrsauffassung, gemessen an einem erheblichen objektivierbaren Nutzerkreis, dadurch derzeit noch keine nachhaltige Wohnwertverbesserung der Mietsache erfolgt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Januar 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg - 106 C 540/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Duldung der Installation von zwei Kabelsteckdosen, der Verlegung von Kabelleitungen auf Putz, der Durchleitung von Kabeln zum Anschluss benachbarter Wohnungen sowie des Zutritte für Handwerker. Dem liegt zugrunde, dass die Klägerin die ehemals vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage, die vorübergehend durch eine Gemeinschaftssatellitenanlage ersetzt wurde, zugunsten eines Breitbandkabelanschlusses umzurüsten beabsichtigt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kabelanschluss gegenüber dem in Berlin möglichen Empfang von terrestrischem Digitalfernsehen keine erhebliche Gebrauchswerterhöhung mit sich bringe.
Gegen das am 19. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 18. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 25. Februar 2004 begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft mit der Berufungsbegründung ihre erstinstanzliche Rechtsauffassung, wonach sich eine Verbesserung der Mietsache infolge des herzustellenden Kabelanschlusses aus dem vergrößerten Programmangebot und der Nutzungsmöglichkeit interaktiver Dienste begründet. Es sei ferner von einer verbesserten Vermietbarkeit der Wohnung auszugehen.
Sie beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg zum Aktenzeichen 106 C 540/03 vom 4. Dezember 2003
die Beklagte zu verurteilen, in der von ihr im Hause ... im ersten Obergeschoss belegenen Wohnung in ... B nachfolgende Modernisierungsmaßnahmen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr nach einwöchiger schriftlicher Voranmeldung zu dulden:
- die Installation von zwei Kabelsteckdosen in den beiden größeren Zimmern der Wohnung in der Nähe der bisher vorhandenen Antennensteckdose der alten Gemeinschaftsanlage;
- die Verlegung der entsprechenden Kabelleitungen auf Putz;
- die Durchführung eines Antennenkabels von der unteren Wohnung kommend senkrecht in die darüber liegende Wohnung mittels Kabelkanal im Ixel der Fensterwandseite jeweils der beiden größten Zimmer.
2. Die Beklagte zu verurteilen, dem von der Klägerin beauftragten Hausverwalter ... sowie Mitarbeitern der Firma .... Zutritt zu der Wohnung zur Durchführung der unter 1. genannten Arbeiten zu gewähren.
3. Der Beklagten anzudrohen, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis in Höhe von 25.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten festzusetzen.
4. Hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Die gemäß §§ 511ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist aus den im wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet.
Ein Anspruch auf Duldung der Modernisierung gerichtet auf den Anschluss an ein Breitbandkabelnetz im Wege der Installation von zwei Kabelsteckdosen in der Wohnung und der Verlegung der entsprechenden Kabelleitungen auf Putz (Berufungsanträge zu 1, 1. und 2. Spiegelstrich) besteht gemäß § 554 Abs. 2 BGB nicht, weil es sich dabei nicht um eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache handelt. Eine Verbesserungsmaßnahme ist jede bauliche Veränderung der Mietsache, die im Rahmen ihres Zwecks den Gebrauchswert erhöht und eine bessere Benutzung ermöglicht (vgl. Palandt-Weidenkaff, BGB 63. Aufl., § 554, Rn. 11).
Nach der zutreffenden Begriffsbestimmung des Kammergerichts (KG Grundeigentum 1985, 729 = NJW 1985, 2031), der sich die Kammer anschließt, ist die Frage, ob eine Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume vorliegt, sowohl nach dem Aufbau der Vorschrift als auch nach ihrem Zweck, dem Hauseigentümer Handlungsfreiheit im Rahmen des für den Mieter Zumutbaren zu gewähren, objektiv zu bestimmen, d. h. unabhängig von den Auswirkungen auf das ...