Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 06.02.2001; Aktenzeichen 2b C 419/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 2b C 419/99 – abgeändert und neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.330,97 DM nebst 4% Zinsen aus 3.936,42 DM seit dem 4. August 1999, aus 349,55 DM seit dem 27. April 2000 und aus 45,00 DM seit dem 7. September 1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 18/25 und der Beklagte 7/25 zu tragen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerin 47/100 und der Beklagte 53/100 zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung ist gemäß § 519 Abs. 2 ZPO unzulässig, soweit der Beklagte zur Zahlung von 45,00 DM Bankrücklastgebühren verurteilt worden ist. Der Beklagte hat insoweit die Berufung nicht fristgemäß begründet, da er in seiner Berufungsbegründung hierzu nichts ausführt. Bei einer Mehrheit mit der Berufung verfolgter Ansprüche bzw. der Abwehr derselben ist eine Begründung für jeden nötig (vgl. Zöller/Gummer, 20. Aufl., § 519 RN 37 m.w.N.). Die Berufung muss sich hinsichtlich jeder einzelnen Position mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen (vgl. BGH NJW 1998, 1081, 1082). Dies ist bezüglich der oben genannten Position nicht der Fall.
Im übrigen ist die statthafte (§ 511 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 a Abs. 1 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§§ 516, 518, 519 ZPO) Berufung zulässig.
II.
Die Berufung hat im Übrigen teilweise Erfolg, nämlich soweit sich der Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von Mietzinsen für die Monate August 1997 bis September 1999 wendet (B), während sie hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen aufgrund der Quotenklausel unbegründet ist (A).
A.
Hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung des sog. Quotenschadens wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen aufgrund der Quotenklausel in Höhe von 349,55 DM ist die Berufung unbegründet. Weshalb die in Einklang mit der Rechtsprechung stehende Klausel in § 12 Nr. 3 des Mietvertrages wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam sein soll, lässt sich weder dem Vortrag des Beklagten entnehmen noch sind sonst Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Der Beklagte setzt sich an keiner Stelle seiner Berufungsbegründung inhaltlich mit der Klausel und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auseinander.
B.
Bezüglich des Mietzinsanspruches ist die Berufung teilweise begründet. Der Beklagte war in weitergehendem Maße zur Minderung des Mietzinses berechtigt, als es das Amtsgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Zu den Mängeln im Einzelnen:
1) undichtes Küchenfenster
Hier hat das Amtsgericht den Mangel auf die Küche beschränkt und im Urteil auf eine Minderung von 10% bezogen auf 11% der Wohnfläche (der anteiligen Fläche der Küche an der Wohnung) erkannt. Diese Beschränkung auf die Fläche der Küche ist aufgrund des zweitinstanzlichen Vortrages des Beklagten und nach dem Ergebnis der daraufhin durchgeführten Beweisaufnahme nicht (mehr) gerechtfertigt. Denn die zur der Behauptung des Beklagten gehörten Zeugen … und …, der Sand habe sich in der gesamten Wohnung verbreitet, konnten diesen Vortrag des Beklagten bestätigen. Beide Zeugen haben glaubhaft geschildert, dass der – auch bzw. vor allem durch die geschlossenen – Fenster eindringende Sand sich in der gesamten Wohnung verteilt habe und täglich entfernt werden musste. Zweifel an der Glaubwürdigkeit beider Zeugen hat die Kammer nicht. Auch wenn beide Zeugen dem Beklagten freundschaftlich verbunden sind, waren ihren Aussagen doch zu entnehmen, dass sie sich um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht haben. Insbesondere die inhaltlich sich deckenden Aussagen beider Zeugen sind nach Ansicht des Gerichts hinreichendes Indiz für den Wahrheitsgehalt und damit die Glaubwürdigkeit der Zeugen.
Die als Gegenzeugin benannte Mitarbeiterin der klägerischen Hausverwaltung, Frau …, war dagegen nicht zu hören. Denn die in das Wissen der Zeugin gestellte Tatsache, dass die Wohnung drei Monate nach Räumung durch den Beklagten nicht mit Sand verschmutzt gewesen sein soll, reicht nicht aus, um die Bekundungen der beiden anderen Zeugen zu erschüttern. Selbst wenn die Zeugin die Behauptung der Klägerin bestätigt hätte, wären damit die Aussagen der beiden anderen Zeugen nicht in ausreichender Weise erschüttert worden. Denn zum Einen kann die Zeugin nichts zum Zustand der Wohnung im streitgegenständlichen Zeitraum sagen. Zum Anderen sind andere Ursachen dafür denkbar, dass tatsächlich kein Sand in der Wohnung vorhanden war, ohne dass die beiden anderen Zeugen die Unwahrheit gesagt haben.
2) Heißwassertemperaturen
Es stellt bereits einen Mangel der Mietsache dar, wenn 37°C warmes und wärmeres ...