Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.087,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2002 aus 23.079,44 € zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin stellte der Beklagten einen Telefonanschluss mit der Rufnummer … betriebsbereit zur Verfügung. Für den Zeitraum 19. November 2001 bis 28. Januar 2002 stellte die Klägerin der Beklagten insgesamt 23.156,32 Euro mit Rechnungen vom 4. Januar und 6. Februar 2002, wegen deren Einzelheiten auf die mit der Anlage K1 eingereichten Ablichtungen Bezug genommen wird, in Rechnung. In der Rechnung vom 4. Januar 2002 ist ein Nettobetrag von 14.393,28 Euro und in der Rechnung vom 6. Februar 2002 ein Nettobetrag von 5.469,66 Euro für die Verbindungen zu “…” mit der Zugangskennzahl … enthalten. Insgesamt sind diesbezüglich 47.042 Verbindungen ausgewiesen. “…” ermöglicht das Mitwirken von Zuhörern oder Zuschauern bei Rundfunk- oder Fernsehsendungen. Bei Telefonaktionen mit Gewinnspielcharakter werden die Anrufe zur Ermöglichung größerer Gewinne unter der Dienstkennzahl … bzw. … mit einem Preis von 0,49 Euro für den Anrufer realisiert. Der Kunde nutzt in diesem Fall die für die Massenanwendung zugeschnittene Kommunikationstechnik des Services …, die es ermöglicht, ein sprunghaft ansteigendes Verkehrsvolumen in spezielle Rufnummerngassen zu lenken, um den übrigen Sprachtelefonverkehr damit nicht zu belasten. Für die Benutzung dieser fernmeldetechnischen Mehrwertdienstleistung besteht bundesweit ein einheitlicher Zeittakt. Auf die Kosten des Anrufes werden die Kunden vorher hingewiesen. Bei der Anwahl einer … -Service-Nummer durch den Kunden beginnt die Entgeltpflicht sobald die angewählte Nummer von der Vermittlungstechnik ausgewertet wird, was dem Kunden entweder durch eine Standartansage oder durch einen computergeführten Dialog, bei dem dieser seinen Namen, die Rufnummer etc. hinterlassen kann oder aber durch eine direkte Durchstellung in das Studio quittiert wird. Jeder derart quittierte Anruf wird erfasst, statistisch ausgewertet und gilt als kostenpflichtig. Die Gesprächsdauer ist für die Entgeltpflicht nicht von Relevanz; kostenlos ist ein Anruf nur dann, wenn das Besetztzeichen ertönt.
Die Beklagte hatte in dem Abrechnungszeitraum nach Darstellung der Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben vom 4. Juli 2002 bevorzugt Nummern zu TV-Sendungen wie folgt angewählt:
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… |
(Sendung: “Wow-TV” bei 9live) |
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… |
(Sendung: “Alles auf Rot” bei 9live) |
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… |
(Sendung: “Greif an” bei 9live) |
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… |
(Sendung: “Casting Flash” bei 9live) |
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… |
(Sendung: “Blitz” bei Sat 1) |
Allen diesen Sendungen ist gemeinsam, dass in ihnen Gewinnspiele veranstaltet werden, die Anrufer mithin aufgefordert sind, gegen eine Gewinnaussicht von auch vierstelligen Eurobeträgen eher leichtere Fragen zu beantworten wie etwa die Anzahl von Differenzen auf dem Grunde nach identischen Bildern (Original und Fälschung) etc.
Die den Parteien vorliegenden Einzelverbindungsnachweise betreffend die Rechnungen vom 4. Januar und 6. Februar 2002 zeigen auf, dass die Klägerin im Rhythmus von ca. sechs Sekunden über längere Zeiträume jeweils Verbindung zu einem Anschluss mit … XXX-Nummer hergestellt haben soll.
Die seitens der Beklagten erhobenen Beanstandungen bezüglich der abgerechneten Verbindungen nahm die Klägerin zum Anlass, eine technische Überprüfung der Telefonrechnung in der Zeit vom 4. bis 12. Juli 2002 durchzuführen, wobei die Vermittlungstechnik und der Leitungsweg zum Abschlusspunkt der Beklagten überprüft wurde. Bei dieser technischen Prüfung wurden keine zählerbeeinflussenden Fehler festgestellt. So wurde am 4. Juli 2002 durch einen Mitarbeiter der Klägerin der Anschlusspunkt (APL), der den Abschlusspunkt des Telekommunikationsnetzes der Klägerin darstellt, überprüft, ohne dass Störungen, Beschädigungen oder Manipulationsspuren festgestellt werden konnten. Auch bei einer elektrischen und visuellen Überprüfung der Leitungsführung zwischen der Endvermittlungsstelle bis zu dem Anschlusspunkt der Leitung im Haus der Beklagten konnten keine Hinweise auf Manipulationen oder Störungen gefunden werden. Eine Überprüfung des Leitungsweges von der Vermittlungsstelle der Klägerin über den Kabelverzweiger und APL bis zu der Telekommunikationsanlage der Beklagten ergab, dass diese ordnungsgemäß geschaltet war. Manipulationsspuren waren nicht erkennbar. Auch die Schließanlage der Zugangstür zur Vermittlungsstelle und der Kabelverzweigertür waren in einwandfreiem Zustand. Leitungsstörungen dokumentierende Protokolle lagen für den Beschwerdezeitraum nicht vor. Wegen der Dokumentation der technischen Prüfung wird auf die als Anlage K 4 eingereichten Prüfprotokolle Bezug genommen.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Zahlung des mit den Rechnungen vom 4. Januar und 6. Februar 2002 abgerechneten Gesamtbetrages von 23.156,32 Eur...