Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Urteil vom 28.01.2010; Aktenzeichen 22 C 36/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.01.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 22 C 36/09 – abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 15 der Wohnungseigentumsanlage … Berlin, eingetragen im Grundbuch vom …, Blatt 1741N, wegen einer Forderung in Höhe von 5.787,88 EUR, maximal jedoch 5 % des Verkehrswerts der Wohnung gemäß § 74a ZVG, zu dulden.

Im Übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in Anspruch.

Die Klägerin stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft xxx in Berlin dar, in der die Beklagte, die vormals firmierend als „xxx das Wohnungseigentum durch Teilung begründet hat, noch die Einheit Nr. 15 hält. Seit 12.12.2002 ist eine Eigentumsübertragungsvormerkung für diese Wohneinheit zugunsten Herrn xxx eingetragen.

In der Wohnungseigentümerversammlung am 10.07.2008, wegen deren Protokoll auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen wird, wurde die Einzel- und Gesamtabrechnung 2007 beschlossen, die für die Einheit Nr. 15 – wobei als Eigentümer der Vormerkungsberechtigte xxx genannt wird – einen Nachzahlungsbetrag von 1.987,71 EUR ausweist (s. Bl. 22/23 d. A.). In derselben Versammlung beschlossen die Eigentümer den Wirtschaftsplan 2009, nach dem für die Wohnung Nr. 15 ein monatliches Wohngeld von 176,– EUR zu entrichten ist (vgl. Bl. 32 d. A.).

In der Eigentümerversammlung am 21.07.2009 (Protokoll Bl. 24 ff. d. A.) wurde die Einzel- und Gesamtabrechnung 2008, die für die Einheit Nr. 15 – als deren Eigentümer wiederum Herr xxx genannt ist – einen Nachzahlungsbetrag von 2.995,88 EUR ergibt (vgl Bl. 30/31 d. A.), beschlossen. In derselben Versammlung beschlossen die Eigentümer auch den Wirtschaftsplan 2010, wonach auf die Einheit Nr. 15 ein monatliches Wohngeld von 240,– EUR entfällt.

Alle genannten Eigentümerbeschlüsse sind bestandskräftig. Für die Einheit der Beklagten sind die Nachzahlungen aus den Jahresabrechnungen 2007 und 2008 sowie die Wohngelder Januar bis August 2009 nicht entrichtet worden, aus denen sich der in erster Instanz von der Klägerin errechnete Betrag über 6.391,59 EUR ergibt.

Die Klägerin ist der Ansicht, nach der Änderung des § 10 Abs. 1 ZVG, der nunmehr ein dingliches Recht normiere, bedürfe es nur noch eines Duldungstitels, um wegen Wohngeldrückständen die Zwangsversteigerung betreiben zu können. Wenn sogar vom Insolvenzverwalter oder Sonderrechtsnachfolger die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt werden könne, dann erst vom eingetragenen Eigentümer, zumal die Duldung der Zwangsvollstreckung ein „weniger” gegenüber der Zahlungsverpflichtung darstelle.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsversteigerung der Wohnungseigentumseinheit Nr. 15 der Wohneigentumsanlage xxx Berlin, eingetragen im Grundbuch von Prenzlauer Berg, BI. 17418N, wegen einer Forderung in Höhe von 6.391.59, maximal jedoch 5 % des Verkehrswertes der Wohnung gemäß 74 a ZVG zu dulden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, dass bis heute gegenüber der Beklagten rechnerisch falsch oder unvollständig abgerechnet worden sei. Weiter ist sie der Ansicht, dass § 10 ZVG allein die Rangfolge regele, nicht die Voraussetzungen der Zwangsversteigerung. Außerdem müsse die Klägerin bereits im Antrag den Verkehrswert benennen. Auch übersehe die Klägerin, dass ein etwaiger Anspruch auf die laufenden Beträge und rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren beschränkt sei.

Mit am 28.01.2010 verkündetem Urteil hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und dies im wesentlichen damit begründet, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG die Voraussetzungen der Zwangsversteigerung nicht geändert habe, also nach wie vor ein auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrags gerichteter Titel erforderlich sei. Wegen der vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils wird auf Bl. 135 – 138 d. A. Bezug genommen.

Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Duldung der Zwangsvollstreckung weiter, jedoch nur noch wegen einer Forderung in Höhe von 5.787,88 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Ergebnis der Jahresabrechnung 2008 über 2.995,88 EUR, den Wohngeldvorauszahlungen für (das gesamte) Jahr 2009 in Höhe von 2.112,– EUR sowie Wohngeld für die Monate Januar bis März 2010 über 720,– EUR. Hinsichtlich der Jahresabrechnung 2007 über 1.987,71 EUR erklärt sie das Verfahren für erledigt, mit der Begründung, dass diese Forderung aus dem Vorrang gefallen sei.

Sie bezieht sich im Übrigen auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Das Amtsgericht verkenne insbesondere, dass auch aus einem Duldungs-, nicht nur aus einem Zahlungstitel die Zwangsvolls...

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