Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Instandsetzung der Energiezufuhr für einen mitvermieteten Gasherd. Wohnraummiete: Mietminderung für eine fehlende Kochgelegenheit
Orientierungssatz
1. Legt das Energieversorgungsunternehmen die Gaszufuhr nach einem Defekt der Gasleitungen still, hat der Mieter keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Gaszufuhr für den als Kochgelegenheit mitvermieteten Gasherd, wenn der Vermieter die Umstellung auf einen Elektroherd anbietet.
2. Fehlt eine Kochgelegenheit, ist eine Minderung der Nettokaltmiete in Höhe von 3% angemessen. Der Minderungsbetrag berechnet sich aus dem Betrag der Nettokaltmiete und der Betriebskostenvorauszahlung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. November 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neukölln - 13 C 370/01 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und neu gefasst:
Es wird festgestellt, daß die Klägerin zu 1) berechtigt ist, wegen der fehlenden Nutzungsmöglichkeit des Gasherdes in der Küche eine Minderung der Kaltmiete um 3 % für die Zeit vom 18. Mai 2001 bis zum 19. Juni 2001 durchzuführen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) zu 82 % und die Kläger zu 2) und 3) zu je 9 % zu tragen. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) ist nur zum Teil begründet und im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung der Gaszufuhr für den vermieteten Gasherd gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 536 BGB a.F.), nachdem die Gaszufuhr am 18. Mai 2001 aufgrund eines Defekts der Gasleitungen von der GASAG stillgelegt wurde. Denn der Vermieter hat bei der Erfüllung des Instandsetzungsanspruchs ein Auswahlermessen im Rahmen der sachlichen Gegebenheiten. Vorliegend ist davon in der Weise Gebrauch gemacht worden, daß nach dem Ausfall der Gasleitungen eine Umstellung der Kochmöglichkeit auf einen Elektroherd vorgesehen ist, welche die Klägerin ablehnt. Das Angebot eines Elektroherdes stellt im Hinblick auf die nach dem Mietvertrag geschuldete Überlassung einer Kochgelegenheit auch kein aliud dar. Denn die konkrete Überlassung eines Anschlusses für den Gasherd ist nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart worden. Der Anspruch auf vertragsgemäße Gebrauchsüberlassung der Wohnung erstreckt sich somit lediglich auf die Überlassung einer üblichen Kochgelegenheit samt Anschluß. Die Herstellung eines Elektroanschlusses und die Bereitstellung eines Elektroherdes reicht mangels anderweitiger Vereinbarung vorliegend aus, um die vertraglich geschuldete Gebrauchsmöglichkeit wiederherzustellen (vgl. LG Berlin GE 1997, 1489). Durchgreifende Unterschiede zwischen einem Gasherd und einem Elektroherd hinsichtlich des Gebrauchs und der Sicherheit der jeweiligen Anwendungen bestehen nach Auffassung der Kammer nicht, zumal modernere Elektroherde dieselben Leistungsmerkmale - insbesondere im Hinblick auf die Kindersicherheit - aufweisen wie Gasherde. Die Frage, welcher Herdart letztendlich der Vorzug einzuräumen ist, betrifft den persönlichen Geschmack des Nutzers, der jedoch keinen mietvertraglichen Bestandsschutz genießt.
Der geltend gemachte Feststellungsanspruch ist nur zum Teil begründet. Nach dem Ausfall der Gaszufuhr am 18. Mai 2001 hat die Beklagte der Klägerin und Berufungsbeklagten zu 1) - soweit ersichtlich - spätestens mit Schreiben vom 19. Juni 2001 den Einbau eines Elektroherdes angeboten. Ein Minderungsanspruch gemäß § 537 BGB a.F. besteht daher lediglich bis zu diesem Zeitpunkt, da sich die Klägerin danach im Verzug mit der Annahme der Leistung befand. Der Höhe nach erachtet die Kammer angesichts des Umstandes, daß die gewohnte Kochmöglichkeit in diesem Zeitraum nicht mehr fortbestand, sondern Kochplatten in Anspruch zu nehmen waren, eine Minderung der Nettokaltmiete in Höhe von 3% berechnet aus dem Betrag der Nettokaltmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, weil der Umfang der Verurteilung gemessen am Streitgegenstand verhältnismäßig geringfügig ist. Hinsichtlich der Berufungsrücknahme in dem Verfahren Amtsgericht Neukölln 10 C 247/01 ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 515 Abs. 3 ZPO.
Fundstellen