Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Urteil vom 12.06.2018; Aktenzeichen 12 C 268/17) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Spandau vom 12.06.2018, Az. 12 C 268/17, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten eine Restforderung aus der Heizkosten-/Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 277,96 EUR.
Die Beklagten mieteten mit Vertrag vom 19.04.2014 die streitgegenständliche Wohnung im … Berlin-…. Nach § 5 des Mietvertrages sind neben der Grundmiete Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten zu entrichten, über welche jährlich abzurechnen ist. Aus der Abrechnung vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 macht die Klägerin den noch offenen Restbetrag in Höhe von 277,96 EUR hier klageweise geltend. Ausweislich der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten vom 24.04.2017 (Bl. 33 d.A.) wurden Gesamtwärmekosten von 28.906,84 EUR für das Mehrfamilienhaus … abgerechnet, die ausschließlich nach der Heizfläche umgelegt worden sind. In der Wohnung befinden sich NachtSpeicherheizungen. Die Mieter schließen keine Einzelverträge mit dem Stromanbieter ab. Der von allen Mietern verbrauchte Strom wird vielmehr zentral über einen Gesamtzähler gemessen und abgerechnet. Wohnungsbezogene Zähler existieren nicht.
Die Klägerin sind der Auffassung gewesen, da sich in der Wohnung Nachtspeicherheizungen befänden, habe eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht zu erfolgen.
Die Beklagten sind der Auffassung gewesen, dass auf die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung die Heizkostenverordnung anzuwenden sei. Danach stünde ihnen ein Kürzungsrecht von 15 % (283,92 EUR) zu.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heizkostenverordnung anwendbar sei, da für das Objekt ein Gesamtzähler installiert sei, der den Heizungsstrom aller Wohnungen erfasse. Die Stromkosten würden danach auch „zentral” erfasst werden. Denn es läge eine gemeinschaftliche Versorgung mehrerer selbstständiger Nutzer mit Wärme und Warmwasser durch eine Anlage vor, ähnlich einer zentralen Heizungsanlage mit Einzelkörpern. Da hier unstreitig verbrauchsunabhängig abgerechnet wurde, stehe den Beklagten ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % (283,792 EUR) zu.
Mit der Berufung rügt die Klägerin, dass eine Nachtspeicherheizung weder eine zentrale Heizungsanlage noch eine gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser darstelle. Von einer zentralen Wärmeerzeugung könne hier gerade nicht die Rede sein. Die Heizkostenverordnung sei auch nicht analog anzuwenden.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Spandau vom 12. Juni 2018 zu verurteilen als Gesamtschuldner an die Klägerin 277,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten meinen, dass vom Wortlaut der „zentralen Heizungsanlage” des § 7 Heizkostenverordnung auch ein gemeinsamer Stromzähler erfasst sei.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf die Restforderung aus der Heizkosten-/Betriebskostenabrechnung 2016 in Höhe von 277,96 EUR gemäß § 535 Abs. 2 BGB zu. Denn den Beklagten steht gemäß § 12 Heizkostenverordnung ein Kürzungsrecht von 15 % zu, da die Klägerin gegen ihre Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung gemäß § 6 Heizkostenverordnung verstoßen hat.
Nach Auffassung der Kammer ist die Heizkostenverordnung analog auch in den Fällen, in denen zwar keine gemeinsame Wärmeerzeugung, jedoch eine gemeinsame Energieversorgung und -Erfassung vorliegt, anzuwenden.
Zum einen kann vertreten werden, dass eine analoge Anwendung der Heizkostenverordnung auch dann in Betracht kommt, wenn zwar keine Wärme/Warmwasser in einer gemeinschaftlichen Anlage erzeugt, sondern der Energieverbrauch durch einen Gesamtzähler vielmehr nur festgehalten wird. Maßgeblich käme es danach auf den Sinn und Zweck der Heizkostenverordnung an, der darauf gerichtet ist, Heizenergie einzusparen und das Nutzerverhalten dahingehend zu beeinflussen.
Zum anderen kann hier vertreten werden, dass es entscheidend auf den Wortlaut der Heizkostenverordnung ankomme, da es sich dabei um eine Verbotsverordnung handele, die auf die hier festgestellte Beheizungsart keine, auch keine analoge Anwendung finde.
Die Kammer schließt sich der ersten Auffassung an. Zwar spricht gegen eine analoge Anwendung der ...