Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen 6 C 45/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.06.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten – 6 C 45/06 – wie folgt geändert und neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Ergänzend wird folgendes ausgeführt:
Die auf dem Hause befindliche Dachterrasse ist mit Grillplätzen ausgestattet und teilweise begrünt. Der Kläger hält einen Mieterkeller, welcher mit dem Fahrstuhl erreichbar ist, inne.
Gegen das ihr am 16.06.2006 zugestellte Urteil des Amtsgerichts hat die Beklagte am 30.06.2006 Berufung eingelegt, welche sie am 16.08.2006 begründet hat.
Die Beklagte begehrt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und vollständige Klageabweisung.
Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Berufung. Er ist der Auffassung, die Nutzung des Fahrstuhls durch ihn sei nicht sinnvoll möglich; dies gelte auch für das Erreichen der Dachterrasse.
Entscheidungsgründe
II.
Die statthafte Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Aufzugskosten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Denn die Zahlung ist nicht rechtsgrundlos erfolgt.
Der Kläger schuldete die Aufzugskostenvorschüsse aufgrund vertraglicher Vereinbarung, § 556 Abs. 1 S. 1 BGB. Aus dem Mietvertrag ergibt sich, dass in dem streitgegenständlichen Gebäudekomplex ein Aufzug vorhanden ist (§ 1 Ziffer 4 des Mietvertrages). Gemäß § 2 Ziffer 1. b) wurde die Zahlung einer Aufzugskostenvorauszahlung vereinbart. Kosten des Aufzugbetriebs sind umlagefähige Betriebskosten (früher § 27 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl. I S. 2178, in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 7; seit 1. Januar 2004 § 2 Nr. 7 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl. I S. 2346). Gemäß Nr. 2 (3) (Aufzugsanlagen) der Besonderen Vertragsbestimmungen zum Mietvertrag erfolgt eine Umlage der Kosten für den Aufzug auf die Mieter je Wirtschaftseinheit.
Diese Regelung ist wirksam.
Die formularvertragliche Umlage der Aufzugskosten auf den Mieter einer Wohnung in einer Wirtschaftseinheit, bei der sich der Fahrstuhl nicht in dem Gebäude befindet, in dem die Wohnung belegen ist, hält nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Eine gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Mieters liegt nicht vor, insbesondere weicht die Abrede nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger von dem vorhandenen Fahrstuhl einen tatsächlichen Nutzen hat. Denn auch dies macht die Klausel nicht unwirksam. Die Umlage der Aufzugskosten nach der Wohnfläche ist auch dann zulässig, wenn dem Mieter das Vorhandensein eines Fahrstuhls keinen objektiven Gebrauchsvorteil gewährt (BGH v. 20.09.2006, VIII ZR 103/06).
Im einzelnen:
Für preisgebundenen Wohnraum bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 NMV, dass die Kosten des Betriebs von Aufzügen nach dem Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden dürfen, sofern nicht im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umlagemaßstab vereinbart ist. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 NMV kann Wohnraum im Erdgeschoss von der Umlage ausgenommen werden. Die Frage, ob der Vermieter hierzu verpflichtet ist, wenn der Erdgeschossmieter von dem Aufzug keinen tatsächlichen Nutzen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum uneinheitlich beantwortet. Nach einer weit verbreiteten Auffassung sei es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter die Aufzugskosten nach entsprechender Vereinbarung auch auf die Erdgeschossmieter umlegt (LG Berlin WuM 1990, 559; GE 1994, 765; GE 1995, 567; LG Duisburg, WuM 1991, 597; LG Berlin v. 29.05.1997 – 62 S 576/96, zitiert nach MM 2002, 45; Bub in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. II Rdnr. 437b; Weitemeyer in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556a Rdnr. 22). Nach anderer Ansicht sei dies unzulässig (LG Kiel NZM 2001, 92; LG Braunschweig, WuM 1990, 558; LG Berlin, MM 2002, 45; 333: Reduzierung des Ermessenspielraums des Vermieters auf Null, wenn kein Nutzen für den Erdgeschossmieter durch den Aufzug vorhanden ist).
Im Hinblick auf die hier streitentscheidende Frage, ob die Aufzugskosten auf einen im zweiten Obergeschoss wohnenden Mieter umgelegt werden können, wenn sich Haltepunkte des Aufzugs nur im ersten und fünften OG. – des Nachbarhauses – befinden, schließt sich das erkennende Gericht der erstgenannten Auffassung an.
Hierfür spricht zum einen schon die in dem Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 24 Abs. 2 NMV zum Ausd...