Verfahrensgang
AG Halle (Westfalen) (Beschluss vom 25.04.2001; Aktenzeichen 7 C 282/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Westfalen) vom 25.04.2001 – unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Gläubiger wird ermächtigt, die auf dem Grundstück … noch befindlichen zwei Baumstümpfe (einschließlich der Wurzeln) eines Feuerdorns am westlichen Ende der gemeinsamen Grenze der Grundstücke der Parteien und eines Wildbirnenbaums, welche sich beide weniger als zwei Meter von der gemeinsamen Grenze entfernt befinden, beseitigen zu lassen.
Der Schuldner ist verpflichtet, das Betreten seines Grundstücks zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden:
Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 1/3 und der Schuldner zu 2/3.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 600,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind Nachbarn. Durch Urteil des Amtsgerichts Halle (Westfalen) vom 25.10.2000 wurde der Schuldner verpflichtet, zwei Bäume auf dem Grundstück in nämlich einen Feuerdorn am westlichen Ende der gemeinsamen Grenze und einen Wildbirnenbaum, welche beide weniger als zwei Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze der Parteien entfernt standen, zu beseitigen. Ferner wurde angeordnet, dass der Schuldner die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Gläubigers stehenden Sträucher so in ihrer Höhe zu beschneiden hat, dass deren Höhe das Dreifache ihres Abstandes zur Grundstücksgrenze nicht überschreitet. Das Amtsgericht stützte seine Entscheidung auf §§ 1004 BGB, 41 Abs. 1 Ziff. 1b) NachbG NW bzw. §§ 1004 BGB, 41 Abs. 2 NachbG NW.
Mit Schriftsatz vom 04.12.2000 legte der Schuldner durch seine Prozessbevollmächtigten Berufung gegen die Entscheidung ein. Die Berufung wurde durch Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22.02.2001 als unzulässig verworfen. Der Beschluss wurde den Parteien am 01.03.2001 zugesandt. Mit Schreiben vom 19.03.2001 teilten die Prozessbevollmächtigten des Schuldners der Gegenseite mit, dass der Schuldner das erstinstanzliche Urteil nunmehr akzeptieren und auf eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts verzichten werde. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass zurzeit der „Schnittschutz” zu beachten sei und vom Gläubiger bis zum 31.03.2001 eine Erklärung verlangt werde, dass dieser bei Rückschnitt der Sträucher keine Maßnahmen wegen Mißachtung des Schnittschutzes ergreifen werde. Werde die Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingehen, werde der Schnitt der Sträucher im vermuteten Einverständnis erst im Herbst 2001 erfolgen.
Unter dem 20.03.2001 stellten die Prozessbevollmächtigten des Gläubigers den Prozessbevollmächtigten des Schuldners eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils zu und wiesen diese darauf hin, dass das Schreiben vom 19.03.2001 weitergeleitet worden sei, jedoch davon ausgegangen werde, dass es bei dem bereits erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag verbleibe. Sie kündigten die Vollstreckung an, sofern kurzfristig nichts Gegenteiliges mitgeteilt werde.
Mit Schriftsatz vom 22.03.2001, abgegangen beim Amtsgericht Halle (Westfalen) am 23.03.2001, stellte der Gläubiger den Antrag, ihn gemäß § 887 ZPO zu ermächtigen, die Beseitigung der Bäume sowie den Schnitt der Sträucher durch einen von ihm zu beauftragenden Gärtner vornehmen zu lassen, und den Schuldner zugleich zu verpflichten, hierzu das Betreten seines Grundstücks zu dulden und Zugang zu schaffen. Mit Schreiben vom 23.03.2001, eingegangen bei Gericht am 24.03.2001, erklärte der Schuldner über seine Prozessbevollmächtigten erneut, dass er zur Erfüllung bereit sei. Mit weiterem Schreiben vom 23.03.2001, eingegangen am 27.03.2001, teilte er schließlich mit, dass er die Sträucher zwischenzeitlich gekürzt habe. Am 23.03.2001 ließ er zudem die in dem Urteil des Amtsgerichts vom 25.10.2000 bezeichneten Bäume bis zu einer Höhe von ca. 20 cm über dem Erdboden fällen.
Unter dem 17.04.2001 erklärte der Gläubiger seinen Vollstreckungsantrag betreffend den Rückschnitt der Sträucher für erledigt. Im übrigen hielt er seinen Antrag mit der Maßgabe aufrecht, ihn nunmehr zur Beseitigung der noch vorhandenen Baumstümpfe zu ermächtigen.
Der Gläubiger hat behauptet, er habe dem Schuldner zur vollständigen Erfüllung des Urteils vom 25.10.2000 am 11.04.2001 nochmals eine letzte Frist bis zum 17.04.2001 gesetzt. Erst auf seine Aufforderung hin seien die Sträucher wie vom Amtsgericht angeordnet zurückgeschnitten worden. Er ist der Ansicht gewesen, die durch seinen ersten Antrag verursachten Kosten habe daher der Schuldner zu tragen. Der Schuldner sei nach dem Urteil darüber hinaus verpflichtet, auch die Baumstümpfe und ihre Wurzeln aus dem Erdreich zu entfernen.
Der Schuldner hat die Auffassung vertreten, dass die Einleitung der Zwangsvollstreckung treuwidrig gewesen sei, da er hierfür keine Veranlassung gegeben habe, ihm auch zuvor kein...