Verfahrensgang
AG Minden (Aktenzeichen 27 II 45/06 WEG) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.10.2006 unter Tagesordnungspunkt 9 betreffend die Aufnahme eines Kredites für ungültig erklärt wird.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerden tragen die Beteiligten zu 2). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 14.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind – bis auf die Beteiligte zu 3) – Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Die Beteiligte zu 3) ist die Verwalterin.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 09.10.2006 beschloss die WEG mehrheitlich unter
* TOP 5 (mit 29 zu 3 Stimmen),
„Die WEG beschließt wegen absoluter Dringlichkeit aufgrund defekter Fahrstühle und drohender Stilllegung durch den TÜV die Sanierung beider Fahrstuhlanlagen. Hierzu ist auch ein Architektenbüro einzuschalten. Die Kosten für die Sanierung incl. Architektenhonorar belaufen sich auf ca. 90.000 EUR”.
* TOP 7 (26 zu 6 Stimmen)
„Die WEG beschließt die Sanierung des Nordgiebels, sowie an der Hauseingangsseite bis zum Anfang der Laubengänge. Die Kosten belaufen sich auf ca. 45.000 EUR zuzüglich Beauftragung eines Architekten Kosten ca. 5.000 EUR.”
Unter TOP 6 und 8 beschloss die Eigentümerversammlung die Maßnahme jeweils durch eine Sonderumlage zu finanzieren, die von jedem Wohnungseigentümer bis zum 31.10.2006 zu leisten war.
* TOP 9 (29 Stimmen dafür, keine Stimmabgabe durch den Antragsteller)
„Die WEG beschließt, dass eine Kreditaufnahme namens der WEG als teilrechtsfähiger Verband bis zur maximalen Höhe von 135.000 EUR aufgenommen wird. Die Kreditaufnahme ist nicht Voraussetzung für die Durchführung der Sanierungsbeschlüsse hinsichtlich der Fahrstuhlanlangen und der Dämmmaßnahmen. Sie dient ausschließlich dazu, Miteigentümern, die durch die beschlossene Sonderumlage zu stark belastet werden, außerdem nicht selbst privat einen Kredit aufnehmen wollen oder können, die Möglichkeit zu geben, über die WEG die Sonderumlage zu finanzieren.
Die betreffenden Miteigentümer, die eine Sonderumlage zahlen wollen, sollen dies der Verwaltung bis zum 22.10.2006 mitteilen, die Zahlungen sind auf das Konto der WEG bis zum 31.10.2006 zu leisten. Allen anderen Eigentümern wird unterstellt, dass sie einen Kredit in Anspruch nehmen. Der Kredit wird dann lediglich in der Höhe aufgenommen, die nicht durch die Zahlung der Sonderumlage gedeckt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Aufnahme des Kredits durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband keine gesamtschuldnerische Haftung der Miteigentümer besteht. Die betreffenden Eigentümer, die von dem Kredit Gebrauch machen, zahlen den auf sie entfallenden Kreditbetrag einschließlich der Zinsen in monatlichen Raten, der als Aufschlag im Wohngeld enthalten ist, oder aus der Instandhaltungsrücklage gemäß der Laufzeit des Kredits finanziert wird.”
Die Beschlüsse vom 09.10.2006 TOP 5, 7 und 9 hat der Antragsteller unter dem 24.10.2006 angefochten und den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, den Beteiligten zu 2) und 3) bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Umsetzung des Beschlusses zu untersagen, beantragt. Er meint, die Beschlüsse seien unwirksam, da die Finanzierung der Maßnahmen nicht gesichert sei. Die Beschlussfassung hätte einstimmig erfolgen müssen.
Das Amtsgericht hat, nachdem es mit Beschluss vom 26.10.2006 den Beteiligten zu 2) und 3) untersagt hat, den Beschluss zur Kreditaufnahme unter Ziffer 9 der Eigentümerversammlung vom 09.10.2006 umzusetzen, mit Beschluss vom 28.05.2010 festgestellt, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 09.10.2006 unter Tagesordnungspunkt 9 betreffend die Aufnahme eines Kredites nichtig ist und die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und den Antragsgegnern zu 2) je zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Amtsgericht nicht angeordnet. Wegen der Begründung wird auf den Beschluss des Amtsgerichts (Bl. 102 ff d.A.) Bezug genommen. Im Übrigen hat das Amtsgericht den Antrag betreffend die TOP 5 und 7 in den Gründen der Entscheidung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen, da es bereits in Bestandskraft erwachsene gleichlautende Beschlüsse gab.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2) unter dem 18.06.2010 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückzuweisen. Sie sind weiterhin der Meinung, dass der Beschluss nicht aufgrund fehlender Beschlusskompetenz nichtig sei.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.05.2010 unter dem 21.06.2010 sofortige Beschwerde eingelegt soweit die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller und den Beteil...