Nachgehend

OLG Hamm (Beschluss vom 31.05.2012; Aktenzeichen 15 W 687/10)

 

Tenor

Die angefochtene Kostenberechnung wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Entwurf Gesellschafterbeschluss: bleibt unverändert

  • 2.

    Urkundenrolle Nummer 62/09: bleibt unverändert

  • 3.

    Gesellschafterliste mit Bescheinigung:

Geschäftswert: 6.250, 00 €

10/10 Gebühr gemäß §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO

Erstellung einer Tatsachenbescheinigung 48,00 Euro

Dokumentenpauschale gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 1,

Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 KostO, 4 Kopien 2,00 Euro

_________

19 % Umsatzsteuer 50,00 Euro

9,50 Euro

_________

Summe 59,50 Euro

Zusammenfassung:

  • 1.

    Entwurf Gesellschafterbeschluss 429,00 Euro

  • 2.

    Urkundenrolle Nummer 62/09 83,30 Euro

  • 3.

    Gesellschafterliste mit Bescheinigung 59,50 Euro

Summe insgesamt 571,80 Euro

Das Verfahren ist gebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen wird nicht angeordnet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24,00 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) betreibt auf Anweisung des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld die Anweisungskostenbeschwerde gemäß § 156 Abs. 7 S. 1 KostO hinsichtlich der streitgegenständlichen Kostenberechnung.

Der Beteiligte zu 1) erstellte am 07.04.2009 in einer handelsrechtlichen Angelegenheit für die Beteiligte zu 2) eine Gesellschafterliste gemäß § 40 GmbHG, die die aufgrund seiner Urkunde vom gleichen Tag (UrkNr. 63/09 - Geschäftsanteilsabtretung) sich ergebenden Änderungen beinhaltete, versah diese mit der nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG vorgeschriebenen Bescheinigung und reichte sie beim zuständigen Registergericht ein.

Für die Erstellung der Gesellschafterliste hat der Beteiligte zu 1) mit der streitgegenständlichen Kostenrechnung eine 5/10 Gebühr gemäß §§ 32, 147 KostO und für die Erstellung der Bescheinigung eine 10/10 Gebühr gemäß §§ 32, 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO nach einem Geschäftswert von 25% des Wertes der Veränderung erhoben.

Der Präsident des Landgerichts Bielefeld hat aus Anlass einer Geschäftsprüfung den erwähnten Ansatz der Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO beanstandet.

Für die Fertigung der Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG könne der Notar keine gesonderte Gebühr erheben, da es sich um ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Erstellung der Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 GmbHG, die eine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst, handele. Die für die Fertigung der Gesellschafterliste erhobene Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO in Höhe von 24 € sei nicht entstanden und zu erstatten.

Nachdem der Beteiligte zu 1) nicht bereit war, den Ansatz der Gebühr aufzuheben, hat ihn der Präsident des Landgerichts mit Verfügung vom 07.01.2010 angewiesen, insoweit die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen. Dementsprechend hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 11.02.2010 die Anweisungsbeschwerde erhoben. Er hat sich darauf berufen, dass die Anfertigung der Gesellschafterliste ein selbstständig zu vergütendes Geschäft sei.

Die Kammer hat im Beschwerdeverfahren die Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts vom 07.04.2010 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

II.

Die Anweisungsbeschwerde nach § 156 Abs. 6 S. 1 KostO ist zulässig und führt zur Abänderung und Neufassung der angefochtenen Kostenberechnung.

Die Anweisungsbeschwerde ist begründet, weil die in der beanstandeten Kostenberechnung erhobene Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung der Gesellschafterliste nicht angefallen ist, da es sich bei der zugrunde liegenden Tätigkeit des Notars um ein gebührenfreies Nebengeschäft zur Beurkundung der Anteilsabtretung bzw. zumindest zur Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG handelt, sofern diese eine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst. Ein Nebengeschäft i. S. d. § 35 KostO liegt vor, wenn es sich um ein im Verhältnis zum Hauptgeschäft minderwichtiges Geschäft handelt, das mit dem Hauptgeschäft derart in Zusammenhang steht, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt, sondern nur dazu dient, das Hauptgeschäft vorzubereiten oder zu fördern. Es muss darüber hinaus zum Pflichtenkreis des Notars gehören, also von ihm ohne besonderen Auftrag zur sachgemäßen Erledigung des Hauptgeschäfts auszuführen sein (vgl. z. B. Korintenberg/Lappe, KostO, 18. Aufl. 2010, § 35 Rdnr. 4 f.; OLG Hamm, NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a. M., NZG 2007, 919; LG Dortmund Beschluss vom 25.08.2010 9 T 266/10).

Für die Fertigung der Gesellschafterliste einer GmbH zur Anmeldung zum Handelsregister galt schon bisher, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat (OLG Hamm NZG 2002, 486; OLG Frankfurt a. M., NZG 2007, 919).

Seit der Neufassung des § 40 GmbHG durch das MoMiG vom 23.10.2008 hat ein Notar, wenn er an Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden ohne Rücksicht auf etwaige später eintretende Unwirksamkeitsgründe die Gesellsc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge