Verfahrensgang

AG Bielefeld (Aktenzeichen 43 IK 513/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 35.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 2) stellte am 20.6.2005 den Antrag auf Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Dem Antrag lag eine Unpfändbarkeitsbescheinigung des Obergerichtsvollziehers T. vom 9.6.2005 bei (Bl. 2 d.A.).

Mit Beschluss vom 10.8.2005 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhalts die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte damit den Beteiligten zu 3). Durch Beschluss vom 23.8.2005 wurde der Beteiligte zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Die Verfügungsbeschränkung des Schuldners wurde auch im Grundbuch von B. Blatt xxx, Flur x, Flurstück xxx, L x in B. eingetragen, deren Eigentümer der Schuldner ist. Der Beteiligte zu 2) betreibt die Zwangsversteigerung; der Zwangsversteigerungsvermerk ist im Grundbuch eingetragen. Auf die Grundbuchauszüge wird Bezug genommen (Bl. 58 ff. d.A.).

Der Beteiligte zu 3) hatte in Stellungnahmen vom 4.10.2005 und 13.1.2006 mitgeteilt, dass er davon ausgehe, dass der Schuldner zahlungsunfähig sei. Da dem Beteiligten zu 3) jedoch der seinerzeitige Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt gewesen war, war es ihm auch unmöglich, seinen Gutachtenauftrag abzuschließen (Bl. 95, 98 d.A.).

Das Amtsgericht hat daraufhin dem Beteiligten zu 2) aufgegeben, die zustellfähige Anschrift des Beteiligten zu 1) mitzuteilen. Nachdem der Beteiligte zu 2) keine neue Adresse mitgeteilt hatte, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 7.3.2006 (Bl. 104 d.A.) den Eröffnungsantrag mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, die zustellfähige Anschrift des Beteiligten zu 1) sei vom Beteiligten zu 2) trotz gerichtlicher Auflage nicht mitgeteilt worden und habe auch sonst nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Fax vom 12.6.2006 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 129 d.A.).

Durch Beschluss vom 28.8.2006 hat die Kammer den angefochtenen amtsgerichtlichen Beschluss vom 7.3.2006 aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 158 ff. d.A.).

Am 27.11.2006 hat der Beteiligte zu 3) ein Sachverständigengutachten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beteiligten zu 1) erstattet; auf das Gutachten und die weiteren Stellungnahmen vom 22.3.2007 und 24.4.2007 wird Bezug genommen (Bl. 180 – 186, 271 – 275 und 284 f. d.A.).

Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 4.1.2007 ist über das Vermögen des Beteiligten zu 1) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden; auf den Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 195 f. d.A.). Die Anmeldefrist wurde dabei auf den 23.2.2007 festgesetzt.

Am 17.1.2007 wurde die Insolvenzverfahrenseröffnung auch im Grundbuch von Brackwede Blatt xxx eingetragen. Auf den Grundbuchauszug vom 17.1.2007 wird verwiesen (Bl. 213 ff. d.A.).

Gegen den Beschluss vom 4.1.2007 hat der Beteiligte zu 1) am 18.1.2007 sofortige Beschwerde eingelegt und diese am 23.2.2007, 14.4.2007 und 22.5.2007 näher begründet (Bl. 249 – 254, 278 – 283 und 287 – 289 d.A.).

Die Kammer hat die Beteiligten am 7.8.2007 persönlich gehört, wobei der Beteiligte zu 1) sich hat wegen Arbeitsunfähigkeit vertreten lassen. Auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 7. August 2007 wird Bezug genommen (Bl. 307 ff. d.A.). Anhand der Tabelle nach § 175 InsO, auf die verwiesen wird (Bl. 273 – 275 d.A.), der Anhörung der Beteiligten und der Forderungsaufstellung des Beteiligten zu 2) vom 17.7.2007, auf die Bezug genommen wird (Bl. 792 zu Az. 23 T 494/07), ergibt sich folgende Forderungsaufstellung:

  1. D. GmbH mit einer Forderung von insgesamt 1.752,45 Euro Nach Angaben der Mutter des Beteiligten zu 1) habe man mit diesem Gläubiger eine Einigung dahingehend erzielt, dass auf die Forderung 900,– Euro gezahlt würden.
  2. Oberjustizkasse Hamm mit einer Forderung in Höhe von 679,50 Euro: Diese Forderung sei nach Angaben des Beteiligten zu 1) bezahlt.
  3. Forderung des Beteiligten zu 2) in Höhe von 50.167,28 Euro:

    • Der Beteiligte zu 2) verweist hinsichtlich der Zusammensetzung der Forderung auf die Aufstellung vom 17.7.2007 (Bl. 792 zu Az. 23 T 494/07). Zwischen den Parteien ist dabei unstreitig, dass eine titulierte Darlehensforderung in Höhe von 30.000,– Euro aufgrund der notariellen Urkunde vom 21.11.2003 besteht; auf die Urkunde wird Bezug genommen (Bl. 3 – 7 d.A.). Ferner existiert zugunsten des Beteiligten zu 2) – was unstreitig ist – eine Forderung auf der Grundlage eines Versäumnis- und Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 8.12.2005 in Höhe von 3.882,66 Euro nebst Zinsen und Kosten. Wegen seiner Forderungen betreibt der Beteiligte zu 2) zudem die Zwangsversteigerung der Grundbesitzung des Beteiligten zu 1).
  4. U. M.: Forderung in Höhe von 416.201,62 Euro: Dieser Forderung...

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