Verfahrensgang
AG Bielefeld (Urteil vom 08.08.1980; Aktenzeichen 5 C 549/80) |
Tenor
Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird abgeändert:
Die nach dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 8. August 1980 (5 C 549/80) von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 132,17 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. August 1980 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die aussergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Beschwerdewert beträgt 415,35 DM.
Gründe
Die befristete Erinnerung der Beklagten gilt, nachdem ihr das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, als sofortige Beschwerde. Als solche ist sie zulässig und begründet.
Das Amtsgericht hat antragsgemäß die Kosten des Klägers für das vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe von 415,35 DM festgesetzt. Der Kläger hatte dieses Gutachten eingeholt, nachdem die Beklagten sich trotz Benennung von Vergleichswohnungen nicht mit einer Mieterhöhung einverstanden erklärt hatten. Er hatte dieses Gutachten sodann den Beklagten mit seinem Mieterhöhungsverlangen vom 12.03.1980 übersandt und es auch der Klageschrift beigefügt. Das Amtsgericht hat das Gutachten für seine Entscheidung in der Mieterhöhungsklage herangezogen.
Nach Auffassung der Kammer sind die Auslagen des Klägers für dieses Gutachten nicht als Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig. Zwar können auch Vorprozessual eingeholte Privatgutachten erstattungsfähig sein, wenn eine Partei sich nur durch ein Gutachten eine ausreichende Klagegrundlage verschaffen konnte, zumal wenn das Gericht dann dieses Gutachten für seine Entscheidung verwendet (vgl. Zöller, ZPO, 12. Auf., § 91 Anm. I 5 Stichwort: Privatgutachten). Eine Ausnahme ist jedoch für Gutachten zur Vergleich miete geboten, die ein Vermieter sich nach § 2 Abs. 2 MHG bereits zur Begründung seines Mieterhöhungsverlanges beschaffen muß, sofern er nicht die Begründung durch Angabe von Vergleichswohnungen oder Bezug auf einen Mietspiegel wählt. Das Gutachten wird in diesen Fällen nicht im Hinblick auf eine spätere Klage eingeholt, da noch ganz ungewiß ist, ob es überhaupt zu einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter kommt, sondern um das Mieterhöhungsverlangen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu begründen. Ohne die in § 2 Abs. 2 MHG vorausgesetzte Begründung ist nämlich das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung gelangt erst gar nicht zur Entstehung; eine Klage auf Zustimmung wäre als unzulässig abzuweisen. Kosten aber, die aufgewandt werden, um einen Anspruch entstehen zu lassen oder fällig zu stellen, sind Kosten der Rechtsbegründung, nicht der Rechtsverfolgung, und daher auch nicht nach § 91 ZPO erstattungsfähig (ebenso LG Bückeburg WuM 1979, 130; LG Hannover WuM 1979, 130; AG Bonn WuM 1979, 169; LG Mainz WuM 1979, 250; AG Hamburg WuM 1980, 42; LG Hannover WuM 1980, 163; a.A.LG Hage WuM 1978, 97; LG Bremen ZUR 1979, 20; LG München 1 ZMR 1979, 83; LG Baden-Baden ZMK 1980, 152; LG Wiesbaden WuM 1980, 13; LG Heidelberg WuM 1980, 32). Solche Rechtsbegründungskosten werden auch nicht dadurch zu Prozeßkosten, daß der Kläger das Gutachten mit der Klageschrift vorlegt, um die Zulässigkeit seiner Zustimmungsklage darzutun. Die Kosten werden ihm nicht erst durch diese Vorlage verursacht, sondern bereits vorher durch die Einholung zum Zwecke der Begründung seines Mieterhöhungsverlangens. Es ist nicht einzusehen, daß er aus der unberechtigten Weigerung eines Mieters, der Mieterhöhung zuzustimmen, die den Rechtsstreit erforderlich macht, den mit der Weigerung gar nicht im zum Zusammenhang stehenden Vorteil erlangen sollte, seine Gutachtenskosten ersetzt zu bekommen; einen – unabhängig vom Rechtsstreit bestehenden – materiellrechtlichen Anspruch auf Erstattung der Gutachtenskosten hat ein Vermieter unstreitig nicht. Die Ablehnung der Erstattung solcher kosten ist auch nicht deshalb unbillig, weil im Prozeß die Kosten eines gerichtlichen Sachverständigen erspart worden sind, der andernfalls hätte beauftragt werden müssen. Zum einen steht nicht fest, daß das Gericht überhaupt beweis durch Einholung eines Sachverständigtengutachtens erhoben hätte. Zum anderen ist auch fraglich, ob dadurch Kosten in gleicher Höhe entstanden wären; einem gerichtlichen Sachverständigen hätte jedenfalls nicht ein Stundensatz von 80,– DM vergütet werden können (§ 3 ZSEG), wie inn der Privatgutachter des Klägers in Rechnung gestellt hat.
Die Härte, die in dieser Entscheidung für den Vermieter liegt, beruht letztlich nicht auf der Auslegung, die die Kammer dem Begriff der Rechtsverfolgungskosten i.S. des § 91 ZPO gibt, sondern in den Erfordernissen, die der Gesetzgeber in § 2 MHG zur Begründung von Mieterhöhungsverlangen aufgestellt hat.
Der vorliegende Fall erlaubt von den oben dargelegten Grundsätze...