Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Tatbestand

Die Beklagte vertreibt Wissensmedien durch die Marken B. L., C. E. und B.. Der Kläger war aufgrund schriftlichen Vertrages vom 01.11.2002 (Anlage K 2), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, mit Wirkung ab dem 26.11.2002 für die Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die Vergütung richtete sich zunächst nach der in Ablichtung zu der Akte gereichten, "Vergütungsregelung für das Kundengeschäft" der Beklagten (Anlage K 3). Mit Schreiben vom 22.06.2010 kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis zum 31.12.2010.

Während des Vertragsverhältnisses hat der Kläger am 02.02.2010 die Salden der Provisionsabrechnung per Dezember 2009 bestätigt.

Die Beklagte hat dem Kläger auf dessen Verlangen mit Schreiben vom 15.02.2011 einen Buchauszug über die von ihm vermittelten Geschäfte ab Januar 2007 übersandt, nachdem die Klägerin bereits zuvor diverse Unterlagen erhalten hatte. Wegen des Inhalts der Buchauszüge wird auf den im Termin vom 28.01.2011 übergebenen, umfassenden Anlagenordner verwiesen. Die mit Schreiben vom 15.02.2011 überreichten Unterlagen entsprechen in Aufbau und Inhalt den im Termin vom 28.01.2011 überreichten.

Im Übrigen wird wegen des Aufbaus und des Inhalts der Buchauszüge auf die exemplarisch als Anlagenkonvolut B 11 zu der Akte gereichten Seiten 1 bis 5 des Buchauszuges Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 20.01.2011 (Bl. 21 ff. d.A.), 15.04.2011 (Bl. 85 ff. d.A.) und 06.09.2011 (Bl. 172 ff. d.A.), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat die Beklagte deren Inhalt erläutert.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Provisionen sowie Schadensersatz wegen behaupteter Verletzung einer Verpflichtung, ausreichendes Adressenmaterial zur Verfügung zu stellen sowie einen noch zu beziffernden angemessenen Ausgleich gem. § 89b HGB. Zur Vorbereitung und Bezifferung dieser Ansprüche begehrt er im Wege der Stufenklage die Erteilung eines Buchauszuges sowie die Erteilung von Auskünften.

Der Kläger vertritt die Auffassung, der ihr zustehende Buchauszugs- und Auskunftsanspruch sei durch die übersandten Auszüge sowie die erteilten Auskünfte nicht erfüllt. Er meint, die Buchauszüge hätten Angaben darüber zu enthalten, welche Raten über welchen Zeitraum und in welcher Höhe mit dem Kunden vereinbart worden seien. Die Beklagte habe im Rahmen des Buchauszuges mitzuteilen weshalb die bei Teilzahlungen zur Abdeckung von Zahlungsausfällen vereinbarte plusGarantie nicht gegriffen habe bzw. herangezogen worden sei.

Auch wenn der Inhalt der Aufträge hinreichend dargelegt sei, könne die Beklagte sich nicht damit begnügen, einfach mitzuteilen, dass der Auftragsbestätigungsinhalt dem Auftragsinhalt entspräche.

Die von der Beklagten angegebenen Stornogründe seien dahin zu ergänzen, dass mitzuteilen sei, wie die Beklagte zu diesen Erkenntnissen gelangt sei. Auch seien Angaben darüber zu machen, welche vertragserhaltenden Maßnahmen von der Beklagten durchgeführt worden seien.

Bei stornierten Geschäften habe die Beklagte im Rahmen des Buchauszugs darzulegen, welche ursprüngliche Provision er - die Kläger - für dieses Geschäft erhalten habe und welche Provision ihr wieder in Abzug gebracht worden sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, erstmals umfangreiche Unterlagen aus verschiedenen Jahren zu sichten, um sich dann die Einzelangaben zusammenzustellen.

Soweit die Beklagte die Buchauszüge am 15.02.2011 lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilt habe, habe bereits aus diesem Grund keine Erfüllungswirkung eintreten können.

Der Kläger beantragt zunächst,

die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,

ihm einen Buchauszug über alle in dem Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 zugunsten der Klägerin abgerechneten Geschäfte gemäß der als Anlage K 1 beigefügten Provisionsabrechnungen zu erteilen, wobei der jeweilige Buchauszug folgende Angaben zu enthalten hat:

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    Name des Kunden mit Anschrift und Kundennummer

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    Datum des Auftrags

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    Inhalt des Auftrags (Auftragsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

  • -

    Datum der Auftragsbestätigung

  • -

    Inhalt der Auftragsbestätigung (Auftragsbestätigungsnummer, bestellte Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

  • -

    Datum der Lieferung

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    Umfang der Lieferung (Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Preise, Auftragswert, Lieferkonditionen)

  • -

    Datum der Rechnung

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    Inhalt der Rechnung bzw. der Rechnungen, soweit ein Auftrag in mehreren Teilen ausgeführt und berechnet worden ist (Rechnungsnummer, berechnete Teile, Warenbezeichnung, Warenart, Artikelnummer, Rechnungsbetrag, Lieferkonditionen)

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    Datum der Kundenzahlung

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    gezahlter Betrag

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    bestellte, aber nicht gelieferte Teile (Produktbezeichnung und Betrag)

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    Gründe für die Nichtauslieferung

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    vom Kunden zurückgesandte Ware sowie Stornierungen (Artikelbezeichnungen, Gutschriftsbetrag)

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    Gründe für die Retouren und St...

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