Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsansprüche zwischen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Bei der Auszahlung von Guthaben eines gemeinsamen Bausparkontos findet unter Ehegatten während intakter Ehe ein Ausgleich nach § 430 BGB statt.
Normenkette
BGB §§ 428, 430
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.1.1990 wird aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils zu vollstreckenden Beträge vorläufig vollstreckbar; die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute.
Am 21.2.1978 schlossen die Parteien bei der Bausparkasse Wüstenrot einen Bausparvertrag über die Bausparsumme von 100.000,– DM unter der Nr. … ab. Beide Parteien wurden Vertragsinhaber und begünstigten sich gegenseitig. Wegen der Einzelheiten der Regelungen wird auf den Vertrag vom 21.2.1978 (Bl. 7 d.A.) Bezug genommen.
Am 25.9.1985 wurde das bis dahin angesparte gesamte Bausparguthaben in Höhe von 60.714,87 DM an den Beklagten ausgezahlt.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Auszahlung der Hälfte dieses Guthabens. Sie behauptet, von dem Beklagten bereits seit 1981 getrennt zu leben. Er habe ihr auch zugesichert, ihr die Hälfte des von ihm empfangenen Betrages zu erstatten.
In dem Termin vom 25. Januar 1990 ist der Beklagte nicht erschienen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, an sie 30.357,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.1.1990 zu zahlen.
Das Gericht hat antragsgemäß am 25.1.1990 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen. Gegen dieses am 30.1.1990 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch einen am 13.2.1990 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 25.1.1990 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 25.1.1990 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Einzahlungen auf das Bausparkonto überwiegend allein erbracht zu haben. Die Ehe sei zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens auch noch intakt gewesen. Er meint, aus diesen Gründen nicht zur Erstattung des hälftigen Guthabens verpflichtet zu sein.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gemäß § 430 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte des an ihn ausgezahlten Bausparguthabens.
Gemäß § 430 BGB sind Gesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Parteien sind Gesamtgläubiger des Bausparkontos. Nach allgemeiner Auffassung sind die Inhaber eines gemeinschaftlichen Kontos (sogenanntes „Oder-Konto”) Gesamtgläubiger im Sinne der §§ 428, 430 BGB (vgl. BGH, NJW 1990, 705; OLG Hamm, FamRZ 1990, 59). Auch bei dem Bausparkonto der Parteien handelt es sich um ein gemeinschaftliches Konto in diesem Sinne. Denn die Parteien haben den Bausparvertrag gemeinsam abgeschlossen und sich auch gegenseitig begünstigt.
Entsprechend der Vermutungsregel des § 430 BGB waren die Parteien an dem Bausparguthaben zu gleichen Anteilen berechtigt. Der Anwendung des § 430 BGB steht auch nicht entgegen, daß die Parteien Ehegatten sind. Soweit unter Ehegatten eine Ausgleichspflicht nach § 430 BGB grundsätzlich abgelehnt wird (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1982, 607; Münchner Kommentar-Welp, 2. Aufl., § 430 RNr. 1), ist dem mit der neueren Rechtsprechung nicht zu folgen (vgl. BGH, NJW 1990, 705 f; OLG Hamm, FamRZ 1990, 59; OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1138, 1139; OLG Köln, FamRZ 1987, 1139). Denn es kann jedenfalls nach einer Trennung der Ehegatten nicht mehr von einem (stillschweigenden) Verzicht auf Ausgleichsansprüche ausgegangen werden, da nach einer Trennung die ein Gemeinschaftskonto kennzeichnende enge Vertrauensbeziehung der Inhaber weggefallen ist und für die Annahme eines Verzichts auf Ausgleichsansprüche mithin kein vernünftiger Grund mehr besteht (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1987, 1138, 1139).
In der Regel wird allerdings während intakter Ehe eine Ausgleichspflicht ausscheiden, da aus ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarungen, dem Zweck und der Handhabung des Kontos oder den Vorschriften über die eheliche Lebensgemeinschaft zu folgern ist, daß im Sinne von § 430 BGB „ein anderes bestimmt ist” (BGH, NJW 1990, 705). Ein solcher Regelfall liegt hier jedoch nicht vor. Denn im Gegensatz zu den bisher entschiedenen Fällen handelt es sich hier nicht um ein normales Spar- oder Girokonto. Solche Konten sind durch regelmäßige Verfügungen (Abhebungen und Einzahlungen) gekennzeichnet. Wenn sich in derartigen Fällen Ehegatten gegenseitig zu Verfügungen über das Konto berechtigen, ist auch davon auszugehen, daß jedenfalls während einer intakten Ehe kein Ausgleich der einzelnen Verfügungen stattfinden soll. Das ergibt sich aus dem Zweck und der Handhabung solcher Konten. Etwas anders gilt aber hinsichtlich Bausparkonten. Die gemeinsame Errichtung eines Bausparkontos erfol...