Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 70.945,83 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2008 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Jaguar XJ 2.7 D, Fahrgestellnummer x, zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.866,70 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.6.2009 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs im Verzug befindet.
4.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlungsver- pflichtung gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten iHv 1.820,- € durch Zahlung an diesen freizustellen.
5.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 85% der Beklagten und zu 15% der Klägerin auferlegt. Die Kosten der Streithelferinnen werden zu 15% der Klägerin auferlegt. Im Übrigen sind diese Kosten von den Streithelferinnen selbst zu tragen.
7.
Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferinnen durch Sicherheitsleistung iHv 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 22.3.2007 einen Kaufvertrag über einen Neuwagen Jaguar XJ 2.7 D mit Dieselpartikelfilter (DPF) zu einem Kaufpreis von 79.770,- €. Die Klägerin war Käuferin, die Beklagte Verkäuferin. Das Altfahrzeug der Klägerin wurde für 51.500,- € in Zahlung genommen und mindestens für diesen Betrag weiter verkauft. Am 2.7.2007 wurde das Neufahrzeug übergeben und der Differenzbetrag von 28.270,- € bezahlt. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, dass der Pkw nach Ablauf von 3 Jahren zum 30.6.2010 bei einer Gesamtlaufleistung von maximal 40.000 km und in einem optisch und technisch einwandfreiem Zustand von der Beklagten zu einem Preis von 33.851,97 € zzgl. MwSt. zurückgenommen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag und das Schreiben der Beklagten vom 15.2.2008 verwiesen (Anlagen K1 und K2).
Die Klägerin wurde vor dem Kauf des Fahrzeugs von der Beklagten nicht auf besondere Verhaltensweisen bzgl. des Fahrzeugs hingewiesen, insbesondere nicht auf das Erfordernis häufigerer Ölwechsel bei Nutzung des Wagens im Kurzstreckenbetrieb.
Am 17.5.08 erlitt der Pkw auf einer Fahrt von T. nach C. bei G. einen Motorschaden. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt 8.939 km gelaufen. Am 29.5.2008 wurde durch die Jaguar Kundenbetreuung ein Schadensgutachten bei der E. GmbH in G. in Auftrag gegeben. Der E.-Gutachter L. kam in seinem schriftlichen Gutachten vom 19.6.2008 zu dem Ergebnis, dass der Motorschaden durch eine Mangelschmierung infolge starken Kraftstoffeintrags ins Motoröl entstanden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
Mit Antrag vom 22.8.2008 leitet die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren beim Landgericht Bielefeld ein (3 OH 19/08). Der Sachverständige Dipl.-Ing. S. erstattete am 23.12.2008 sein Gutachten und am 31.3.2009 ein Ergänzungsgutachten. Bzgl. des Inhalts wird auf die beigezogene Akte 3 OH 19/08 verwiesen.
Mit Schreiben vom 5.8.2008 erklärte die Klägerin den Rücktritt von dem Kaufvertrag. Mit Schreiben vom 7.8.2008 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung ab. Am 23.10.2008 ließ die Klägerin ein neues Fahrzeug zu.
Die Klägerin behauptet, der für die Beklagte tätige Verkäufer, Herr T., habe ihre Fahrgewohnheiten gekannt. Aus der Rückkaufvereinbarung ergebe sich, dass das Fahrzeug als Kurzstreckenfahrzeug benutzt werden sollte.
Das Handbuch weise nicht auf die Gefahr der Motorölverdünnung, insbesondere auch nicht auf einen Handlungsbedarf bei zu hohem Ölstand hin.
Der Zeuge L. habe das Öl regelmäßig überprüft, auch vor der Fahrt am Schadenstag. Dabei habe er keine Besonderheiten bemerkt.
Vor dem Schadenseintritt sei keine Warnung durch eine Kontrollleuchte des Wagens erfolgt.
Ein Sachmangel liege in der verringerten Schmierfähigkeit infolge der Ölverdünnung und darin, dass durch das Fahrzeug vor Schadenseintritt keine hinreichende Warnung erfolgt sei.
Von dem von ihr zurückgeforderten Kaufpreis bringt die Klägerin 2.825,- € als Nutzungsvorteil in Abzug.
Als Schadenspositionen macht die Klägerin Mietwagenkosten iHv 1.085,22 € für die Zeit vom 17.5. bis 11.6.2008, die Kosten für die Überführung und Zulassung iHv 890,- € und einen von ihr behaupteten Nutzungsausfallschaden für die Zeit vom 9.8. bis 22.10.2008 iHv 5.925,- € geltend. In der Zeit vom 12.6.2008 bis 8.8.2008 war der Klägerin ein Ersatzfahrzeug durch die Beklagte zur Verfügung gestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 76.945,- € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Jaguar XJ 2.7 D, Fahrgestellnummer x, zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.900,22 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssa...