Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Insolvenzverwalter persönlich. Vertretungsbefugnis bei unternehmensbezogenen Geschäften. Bevollmächtigung zum Einkauf und zur Führung des Tagensgeschäfts eines Restaurants. Wirksamkeit einer Beschränkung der Handlungsvollmacht
Normenkette
BGB § 254 Abs. 1; InsO §§ 61, 55 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 164 Abs. 1; HGB § 54 Abs. 1-2; BGB § 166
Verfahrensgang
AG Herford (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen 20 S 59/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.3.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford teilweise unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert:
Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 2.147,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.6.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 %, der Beklagte 75 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Zeugen xxx bestellt war, persönlich auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Zeuge xxx betrieb u. a. das Restaurant xxx in Osnabrück. Die Klägerin betreibt einen Großhandelsbetrieb für Obst und Gemüse. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2.6.2000 wurde das xxx bis zum 18.06.2001 durch den Zeugen xxx auf ausdrückliche Weisung des Beklagten weitergeführt. Hierbei sollten die benötigten Waren für das Tagesgeschäft eigenständig durch den Zeugen xxx sowie den Zeugen xxx, der als Koch und Küchenchef des Restaurants xxx beschäftigt war eingekauft werden. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob der Beklagte die Zeugen xxx und xxx angewiesen hatte, nur Waren in solchem Umfang zu bestellen, dass die Begleichung der entsprechenden Rechnungen aus der Tageskasse in bar vorgenommen werden konnte. Im Rahmen der Betriebsweiterführung bestellten der Zeuge xxx bzw. der Zeuge xxx ab Ende Oktober 2000 für den täglichen Bedarf des xxx Obst- und Gemüsewaren bei der Klägerin. Die Klägerin erstellte hierüber etwa wöchentlich Rechnungen. Die ersten elf Rechnungen (vom 28.10.2000 bis zum 31.12.2000 über insgesamt 4.253,10 DM) zahlte der Zeuge xxx am 26.02.2001 durch Bareinzahlung bei der Volksbank auf ein Konto der Klägerin. Drei weitere Rechnungen (vom 20., 27. und 31.01.2001 über insgesamt 1.070,65 DM bezahlte er ebenfalls durch Bareinzahlung am 29.03.2001 Die folgenden acht Rechnungen vom 03.02. bis zum 31.03.01 (insgesamt 4.701,65 DM) wurden nicht beglichen. Weitere 7 Rechnungen vom 07.04. bis 19.05.01 (insgesamt 3.123,99 DM) bezahlte der Zeuge xxx dann am 31.05.2001 bar. Vier weitere Rechnungen vom 26.05. bis 16.06.2001 (insgesamt 899,07 DM) wurden wiederum nicht bezahlt.
Am 10.04.2001 beantragte der Beklagte die Einberufung einer Gläubigerversammlung zur endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes. Mit Schreiben vom 15.06.2001 zeigte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Osnabrück die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO an. Der Geschäftsbetrieb des Restaurants xxx wurde am 18.06.2001 eingestellt. Mit Schreiben vom 19.07.2001 forderte die Klägerin den Beklagten als Insolvenzverwalter zur Zahlung der unbeglichenen Einzelforderungen in der Gesamthöhe von 2.863,60 EUR (= 5.600,72 DM) auf. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin die erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit und lehnte im Folgenden eine persönliche Haftung für die ausgefallenen Rechnungen ab.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte habe die ihm als Insolvenzverwalter obliegenden Pflichten verletzt und sei ihr gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat behauptet, der Beklagte habe die Tätigkeit der Zeugen xxx und xxx im Rahmen der Weiterführung des Restaurantbetriebes, insbesondere hinsichtlich der Bestellung der für das Tagesgeschäft benötigten Waren, nicht ausreichend kontrolliert und überwacht.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.863,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2002 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er habe die Zeugen xxx und xxx angewiesen, im Rahmen der Betriebsfortführung für das laufende Tagesgeschäft nur solche
Warenbestellungen aufzugeben, deren Rechnungen sogleich bar aus den Tageseinnahmen beglichen werden können. Entsprechend dieser Anweisung seien größere Warenlieferungen, die nicht sofort aus dem Barbestand beglichen werden konnten, zwingend durch ihn bzw. seine Mitarbeiter zu bestellen gewesen. Mit den Lieferanten des Restaurants sei daher abgestimmt gewesen, dass diese für umfangreiche Warenlieferungen Auftragsbestätigungen in das Büro des Beklagten faxten, die dann mit dem Stempel „Bestellung genehmigt” und der Unterschrift des Beklagten versehen zurück gefaxt worden seien. Außerdem habe er die Kassenbestände des Restaurants regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, durch den Zeugen xxx prüfen lassen. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin treffe a...