Verfahrensgang
AG Bünde (Aktenzeichen 7.12.2006 5 C 702/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bünde (5 C 702/06) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten zu 1) wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger und der Erstbeklagte wohnen beide in R.. Die Zweitbeklagte hat ihren Sitz in F..
Der Kläger macht als Eigentümer und Halter eines Pkw VW restlichen Schadensersatz gegen den Erstbeklagten als Führer und Halter und die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherung des Pkw Opel HF - IM 59 aus einem Verkehrsunfall vom 23.03.2006 auf dem Parkplatz der Sparkasse / Firma A. / Firma E. in R.-B. geltend.
Zur Unfallzeit gegen 18.30 Uhr fuhr die Zeugin Q. als berechtigte Fahrerin des klägerischen Pkw aus einer Parkbox nach links auf die zwischen zwei Reihen von Parkboxen befindliche Fahrgasse, um in Richtung Parkplatzausfahrt zu fahren. Von der Parkplatzeinfahrt kam der Erstbeklagte mit dem von ihm geführten Pkw entgegen. Es kam zum Zusammenstoß der Fahrzeuge in der Nähe der für den Erstbeklagten linksseitig und die Zeugin Q. rechtsseitig gelegenen Parkboxen,
Aufgrund des Zusammenstoßes entstand am klägerischen Fahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 863,17 EUR. Auf diesen Schaden regulierte die Zweitbeklagte vorgerichtlich nach einer Haftungsquote von 50 % 372,06 EUR. Die weiteren 50 % Reparaturkosten und pauschale Unkosten mit 25,00 EUR macht der Kläger geltend.
Er hat behauptet, die Zeugin Q. habe sich, bevor sie aus der Parkbox herausgefahren sei, darüber vergewissert, dass kein Fahrzeug in die Gasse zwischen den Parkboxen fuhr, also alles frei gewesen sei. Sie sei herausgefahren und habe aufgrund eines ausparkenden Fahrzeugs abgebremst. Der Erstbeklagte sei recht schnell mit einer Geschwindigkeit von ca. 15 bis 25 km/h in einem schwungvollen Bogen von der Einfahrt in die Fahrgasse eingebogen, habe dabei in Richtung Neukauf geschaut, offensichtlich um zu schauen, ob der gewöhnlicher Weise von ihm genutzte Parkplatz frei sei, habe sein Fahrzeug in einem Schlenker um einen Einkaufswagen herumgefahren und dann schräg nach links quer über die Fahrgasse in Richtung des klägerischen Fahrzeugs gelenkt. Die Zeugin Q. habe gehupt und das klägerische Fahrzeug gleichzeitig zum Stehen gebracht. Hierauf habe der Erstbeklagte erstmals in Fahrtrichtung geschaut, sich sichtlich erschrocken, versucht zu bremsen und gleichzeitig sein Fahrzeug nach links gesteuert. Ein Ausweichen sei ihm aber nicht mehr gelungen. Dem Erstbeklagten sei es ohne weiteres möglich gewesen, sowohl hinter dem klägerischen Fahrzeug als auch unter Benutzung zweier freier Parkboxen rechts vor dem klägerischen Fahrzeug vorbeizufahren.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagten haben beantragt,
Die Beklagten haben behauptet, der Erstbeklagte sei nach dem Einfahren auf den Parkplatz nach rechts in die erste Fahrgasse abgebogen und habe diese bis zum Ende durchfahren und an ihrem Ende nach links abbiegen wollen. Er habe das Ende der Gasse fast erreicht gehabt als plötzlich von rechts aus der vorletzten Parkbucht die Zeugin Q. nach links herausgefahren sei, um entgegen der Fahrtrichtung des Erstbeklagten in die Gasse einzubiegen. Der Erstbeklagte habe sofort abgebremst und noch versucht, nach links auszuweichen, was aber nicht gelungen sei. Der Unfall sei nicht darauf zurückzuführen, dass der Erstbeklagte unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei, sondern darauf, dass die Ehefrau des Klägers trotz des Herannahens des Beklagten die Parkbox verlassen habe, ohne dessen Vorrecht zu beachten.
Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.12.2006, BI. 33 bis 36 d. A., Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage gegen den Erstbeklagten als unzulässig, die Klage gegen die Zweitbeklagte als unbegründet abgewiesen sowie die Berufung hinsichtlich des Urteils gegenüber dem Erstbeklagten zugelassen.
Zur Begründung der Abweisung als unzulässig bezüglich des Erstbeklagten hat es ausgeführt, dass diese Klage nicht zulässig erhoben worden sei, da es an der Voraussetzung der Durchführung eines Streitschlichtungsversuchs vor einer Gütestelle vor Klageerhebung nach § 10 GüSchlG NRW mangele.
Ein solcher Streitschlichtungsversuch sei nicht nach § 11 GüSchlG NRW deswegen entbehrlich, weil die Zweitbeklagte ihren Sitz nicht im selben Landgerichtsbezirk wie der Klä...