Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Unter dem 22./28.07.2008 veräußerte der Beklagte das gebrauchte Fahrzeug Ford Fiesta, 1,4 TDCi an den Ehemann der Klägerin zu einem Kaufpreis von 6.200 Euro. Der Beklagte verwendete hierzu ein vorgefertigtes Kaufvertragsformular, welches mit "verbindliche Bestellung für gebrauchte Kraftfahrzeuge und Anhänger" überschrieben war. Dieses Kaufvertragsformular unterzeichnete der Ehemann der Klägerin. In dem Kaufvertragsformular wird auch auf die umseitigen Geschäftsbedingungen des Beklagten hingewiesen. In den Geschäftsbedingungen heißt es unter Punkt VI. "Sachmangel": "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.". Wegen der weiteren Einzelheiten des Kaufvertrages wird auf diesen Bezug genommen.
Ursprünglich war die Firma Autozentrum T. Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Unter dem 22.12.2009 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Bonn das Fahrzeug, den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 06.04.2010 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Der Ehemann der Klägerin trat am 27.10.2010 sämtliche ihm aus dem Kaufvertrag zustehenden Ansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Diese nahm die Abtretung an.
Die Klägerin behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei der Firma Autozentrum T. gestohlen worden.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 507,50 Euro netto, 603,93 Euro brutto freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Die Verfahrensakte des Staatsanwaltschaft Bonn (Az. xxx) ist beigezogen worden und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus abgetretenen Recht aus §§ 437 Nr. 3, 435, 311a Abs. 1, 398 BGB nicht zu. Es kann dahinstehen, ob es dem Beklagten tatsächlich unmöglich war, seine kaufvertragliche Verpflichtung, der Klägerin bzw. dem Ehemann der Klägerin Eigentum an dem Fahrzeug zu verschaffen, zu erfüllen und ob der Beklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass es sich möglicherweise um ein gestohlenes Fahrzeug handelt, da etwaige Gewährleistungsrechte der Klägerin verjährt sind.
Die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ist nicht verspätet. Die Einrede ist zuzulassen, da ihre Erhebung und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Parteien unstreitig sind und nach freier Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Die Geschäftsbedingungen, auf die unstreitig in der seitens des Ehemannes der Klägerin unterschriebenen Bestellung vom 22.07.2008 Bezug genommen wird, regeln in Ziffer VI Nr. 1 wirksam die Verjährung von Sachmängelansprüchen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgte unstreitig am 28.07.2008. Die Klage ist mithin nicht mehr vor Eintritt der Verjährung erhoben worden. Die Verjährung konnte auch nicht durch das Führen von Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB rechtzeitig gehemmt werden. Unstreitig hat die Klägerin erstmalig mit anwaltlichen Schreiben vom 06.04.2010 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem bereits Verjährung eingetreten war, entsprechende Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Fundstellen