Verfahrensgang
AG Bielefeld (Urteil vom 07.02.1997; Aktenzeichen 2 C 106/96) |
Tenor
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 07.02.1997 – Aktenzeichen 2 C 106/96 – auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 567,12 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26.01.1996 zu zahlen.
Von den Kosten der ersten Instanz trägt der Beklagte 27 % und die Klägerin 73 %, von den Kosten der zweiten Instanz trägt der Kläger 21 % und die Klägerin 79 %.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch aus übergeleitetem Recht nach den §§ 91 BSHG in Verbindung mit 1601 BGB zu, allerdings nur noch in Höhe weiterer 567,12 DM.
Die Klägerin gewährte dem Vater des Beklagten Sozialhilfe. Der Vater des Beklagten ist Anfang September 1994 verstorben. Die Klägerin hat mit der Klage Ansprüche für acht Monate á 610,00 DM (= 4.880,00 DM) geltend gemacht. Hierauf hatte der Beklagte vorprozessual bereits 1.496,00 DM gezahlt. Das Amtsgericht hat der Klägerin von den letztlich noch geltend gemachten 3.384,00 DM weitere – inzwischen ebenfalls gezahlte – 731,28 DM zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung der restlichen 2.652,72 DM.
Die Unterhaltspflicht des Beklagten gemäß § 1601 BGB beruht darauf, daß er als Sohn des … mit diesem in gerader Linie verwandt ist. Daß der Vater des Beklagten gemäß § 1602 BGB unterhaltsberechtigt war, weil er nicht imstande war, seinen angemessenen Unterhalt, der in den für die Heimunterbringung zu entrichtenden Kosten bestand, in vollem Umfang aufzubringen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Beklagte ist auch gemäß § 1603 Abs. 1 BGB in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.01.1994 bis 31.08.1994 in der Lage gewesen, seinem Vater einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 349,30 DM zu zahlen.
Bei der letztlich einzig streitigen Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten ist von einem Nettoeinkommen in Höhe von 4.682,36 DM auszugehen. Von diesem Einkommen ist nach dem Ergebnis der abschließenden Beratung der Kammer kein Erwerbstätigenbonus von 1/7 abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049). Ein derartiger Bonus kommt nur beim Ehegattenunterhalt, der als sogenannter Quotenunterhalt berechnet wird, in Betracht. Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern wie auch gegenüber Eltern ist er nach der Systematik des Unterhaltsrechts nicht gerechtfertigt. Hier werden die Rechte des Unterhaltsschuldners vielmehr durch einen ausreichend bemessenen Selbstbehalt gewährleistet.
Das Nettoeinkommen ist um die berufsbedingten Aufwendungen des Beklagten zu bereinigen. Allerdings ist nicht von einer 5 %igen Pauschale auszugehen, sondern es sind nur die konkret dargelegten Fahrkosten zugrundezulegen, die dem Kläger unstreitig entstanden sind. Ein pauschaler Abzug von 5 % ist nicht gerechtfertigt. Zwar ist zu den meisten einschlägigen Tabellen der Oberlandesgerichte eine weitgehende Pauschalisierung vorgegeben, doch kann die Pauschale von 5 % damit bestritten werden, daß niedrigere Aufwendungen vorliegen. In diesem Fall muß vom Beklagten dargelegt werden, welche Aufwendungen angefallen sind (vgl. Palandt-Dieterichsen, BGB, § 1603 Rnr. 6). Da der Beklagte keine weiteren Aufwendungen vorgetragen hat, ist lediglich ein Abzug von 92,40 DM vorzunehmen. Dies deckt sich auch mit den Hammer Leitlinien, die bei berufsbedingten Aufwendungen davon ausgehen, daß Fahrtkosten in Höhe von 0,42 DM pro Kilometer geltend gemacht werden können. Nach Abzug weiterer 51,39 DM für angemessene Versicherungsbeiträge ergibt sich ein bereinigtes Einkommen von 4.538,59 DM.
Vor dem Unterhaltsanspruch des Vaters ist der Anspruch der Ehefrau des Beklagten vorrangig und daher abzuziehen (§ 1609 Abs. 1, 2 BGB). Nicht zu folgen vermag die Kammer der Ansicht der Klägerin, die Höhe des Abzuges habe sich am Selbstbehalt des Beklagten zu orientieren und belaufe sich auf 2/3 dieses Selbstbehalts. Vielmehr orientiert sich der Unterhalt der Ehefrau an dem zur Verfügung stehenden Familieneinkommen (vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1991, 1347, 1349). Da die Ehefrau des Beklagten nicht verpflichtet ist, für den Unterhalt des Schwiegervaters aufzukommen, ist es ihr auch nicht zuzumuten, sich auf den Selbstbehalt zu beschränken.
Die Kammer vermochte auch der von der Klägerin weiterhin vertretenen Ansicht, es sei dann zumindest von einem Unterhaltsanspruch von 3/7 des Nettoeinkommens auszugehen, nicht zu folgen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes an sich jedem Ehegatten die Hälfte des anrechnungsfähigen Einkommens zuzubilligen, weil die Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen (vgl. BGH NJW 1982, 41, 42). Allerdings ist der verdienende Ehegatte nicht zur Verdienstteilung, sondern zu „angemessenem Unterh...