Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bochum vom 23.08.2006 (64 Gs 3579/06) und 22.10.2007 (64 Gs 3980/07) werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelt gegen den Beschuldigten und andere Verantwortliche von Gerüstbau-Unternehmen wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.
Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der Firma T GmbH mit Sitz in L. Ihm wird zur Last gelegt, in den Jahren 2004 bis 2006 auf Grundlage von Scheinrechnungen für (angebliche) Tätigkeiten der Gesellschaft als Subunternehmer Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftssteuer hinterzogen zu haben. So sollen in dem genannten Zeitraum durch die H GmbH in S und E GmbH in L Scheinrechnungen an die T GmbH über Gesamtbeträge von 410.000,- bzw. 500.000,- EUR erstellt worden sei. Der Beschuldigte soll diese Scheinrechnungen in die Buchführung eingestellt und steuermindernd geltend gemacht haben, wodurch er alleine im Wege des unberechtigten Vorsteuerabzugs einen (Umsatz-)Steuerschaden von 125.517,24 EUR verursacht haben soll.
Aufgrund dieser Verdachtslage hat das Amtsgericht Bochum mit Beschluss vom 23.08.2006 (64 Gs 3579/06) zur Sicherung der Steueransprüche des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d, 111 e Abs.1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73 a StGB in Höhe von 125.000,00 EUR den dinglichen Arrest in die Vermögen des Beschuldigten und der T GmbH angeordnet.
Am 05.09.2007 hat der Beschuldigte die Aufhebung des dinglichen Arrestes beantragt. Zur Begründung hat er vorgebracht, es fehle an einem dringenden Tatverdacht hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung, da sich aus den bisherigen Aussagen der Beschuldigten nicht ergebe, dass Scheinrechnungen an die T GmbH gerichtet worden seien. Es liege auch kein Arrestgrund vor, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Beschuldigte oder die T GmbH versucht hätten, Vermögen dem Zugriff des Finanzamtes zu entziehen. Schließlich sei die weitere Aufrechterhaltung des strafprozessualen dinglichen Arrestes unverhältnismäßig, da dem zuständige Finanzamt ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe, einen dinglichen Arrest gemäß § 324 AO anzuordnen.
Das Amtsgericht Bochum hat den Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes mit Beschluss vom 22.10.2007 (64 Gs 3980/07) zurückgewiesen und die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrestes angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht angeführt, ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei gegeben, da sich aus den Vernehmungen der Mitbeschuldigten D und T1 ergebe, dass der Beschuldigte Zahlungen auf Scheinrechnungen der H GmbH geleistet und das Geld anschließend an ihn zurückgezahlt worden sei. In der gleichen Weise sei ausweislich der Aussage des Mitbeschuldigten L2 zwischen der E GmbH und der T GmbH verfahren worden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Antrag auf Aufhebung des dinglichen Arrestes vom 05.09.2007.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer vorgelegt.
II.
Die auf die Aufhebung des dinglichen Arrestes gerichtete Beschwerde ist zulässig und begründet.
1.
Gemäß §§ 111 b Abs. 2 und 5, 111 d StPO kann der dingliche Arrest in das Vermögen eines Beschuldigten angeordnet werden, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB gegeben sind. Gemäß § 111 b Abs. 3 StPO muss sich die einfache Verdachtslage spätestens nach Ablauf von 9 Monaten zu einem dringenden Tatverdacht verdichtet habe, andernfalls der dingliche Arrest aufzuheben ist. Die Kammer geht mit dem Amtsgericht davon aus, dass der hiernach angesichts des Zeitablaufs nunmehr erforderliche dringende Tatverdacht für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung zumindest insoweit gegeben ist, als die Geschäftsbeziehungen der T GmbH zur H GmbH betroffen sind. Der Mitbeschuldigte D hat in seiner Vernehmung vom 22.12.2006 eingeräumt, über die H GmbH überhöhte Rechnungen an die T GmbH erstellt zu haben. Der auf den fiktiven Rechnungsteil angefallene Betrag sei zur Hälfte an den jeweiligen "Auftraggeber" ausgekehrt und im Übrigen zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten Schlachter aufgeteilt worden. Der Mitbeschuldigte Schlachter hat diese Angaben in seinen Vernehmungen vom 06.09. und 15.09.2006 im Wesentlichen bestätigt und ergänzend dargelegt, er habe sich auf Geheiß des Mitbeschuldigten D regelmäßig zur T GmbH begeben, um dort von dem Beschuldigten Schecks entgegenzunehmen. Diese Schecks habe er selbst eingelöst. Das erhaltene Bargeld habe er dem Mitbeschuldigten D ausgehändigt, der es später zum Teil an den Beschuldigten zurückgezahlt habe. Diese Angaben begründen den dringenden Verdacht, dass der Beschuldigte zumindest einen Teil der an die H GmbH gezahlten Beträge unberechtigt steuermindernd geltend gemacht...