Verfahrensgang
AG Herne-Wanne (Aktenzeichen 2 C 493/91) |
Tenor
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Er hat ebenfalls die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900,01 DM bis auf 1.200,– DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 91 a II ZPO zulässige Beschwerde der Beklagten ist auch begründet.
Dem Kläger waren die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da nach dem bis zur Entscheidung des Amtsgerichts sich ergebenden Sach- und Streitstand der Kläger unterlegen gewesen wäre.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, daß die erste Kündigung vom 23.07.1991 formell nicht wirksam war. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 565 c BGB ist, daß die Wohnung für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten dringend benötigt wird und daß die Kündigungsgründe nach § 564 bb III BGB in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Letzteres ergibt sich daraus, daß § 565 b BGB die allgemeinen Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, soweit sich aus §§ 565 c – 565 d BGB nichts anderes ergibt. Daraus folgt, daß auch für Kündigungen nach § 565 c BGB im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe anzugeben sind. Aus der damit zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 565 b III BGB ergibt sich, daß der Mieter in die Lage versetzt werden soll, seine Aussichten, die Kündigung erfolgreich abzuwehren zu können, anhand der mitgeteilten Kündigungsgründe abwägen zu können. Diese damit bestehende Schutzbestimmung würde jedoch ins Leere gehen, wenn sich der Vermieter darauf beschränken könnte, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen. Daher ist bei der Geltendmachung des Betriebsbedarfs i.d.R. von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung und Literatur für die Angabe der Kündigungsgründe bei Eigenbedarf entwickelt hat (vgl. R. E. des OLG Stuttgart in WM 86, 132, Sternel, Kommentar zum Mietrecht, Anm. IV, 262, 263). Diesen Anforderungen wird jedoch das Kündigungsschreiben vom 23.07.1991 in keiner Weise gerecht. Es ist dort nur der Hinweis erfolgt, daß, da das Arbeitsverhältnis am 09.05.91 endete, die Berechtigung einer Nutzung der Wohnung entfallen sei. Zu dem konkreten Bedarf sind keinerlei Ausführungen gemacht worden. In der Klageschrift sind insoweit zwar Angaben gemacht worden. So ist auf zwei Personen hingewiesen worden, für die ein entsprechender Bedarf bestehe. Aus der Klageschrift ergibt sich jedoch für den Beklagten kein genügender Anhalt für die Annahme, daß diese als erneute Kündigung zu werten war. Es fehlt insbesondere der Hinweis, daß erneut gekündigt wurde. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, daß der insoweit genannte näher bezeichnete Kündigungsgrund nicht etwa erst nach der ersten Kündigung sich ergeben hat. Da damit die Gründe schon vorher bekannt waren, liegt ein unzulässiges „Nachschieben” von Gründen vor.
Aber auch das zweite Kündigungsschreiben vom 28.11.1991 ist nicht ausreichend. Es ist nämlich zu fordern, daß zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem hierauf gestützten Ausspruch der Kündigung ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. LG Aachen in WM 85, 149, Sternel a.a.O. Anm. IV 263). Vorliegend liegen zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der zweiten Kündigung mehr als 6 Monate. Bei diesem langen Zeitraum kann aber nicht mehr von einem engen zeitlichen Zusammenhang gesprochen werden (s. auch Sternel a.a.O.). Überdies ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß der Beklagte, der am 30.11.1991 ausgezogen ist, das Kündigungsschreiben vom 28.11.91 vorher nicht mehr erhalten hat. Demnach waren beide Kündigungsschreiben zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts nicht wirksam, so daß es nicht mehr darauf ankam, ob nun bezüglich der vom Kläger genannten Personen Betriebsbedarf vorlag. Demnach mußten dem Kläger die gesamten Kosten auferlegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 11 GKG i.V.m. Nr. 1181 KV.
Fundstellen