Entscheidungsstichwort (Thema)
Möglichkeit des Stützens einer Versagung der Restschuldbefreiung auf andere als die von einem Antragsteller geltend gemachten Gründe durch ein Insolvenzgericht
Normenkette
InsO § 295 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bochum (Beschluss vom 04.11.2009; Aktenzeichen 80 IN 1144/02) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 04.11.2009 aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 2) auf Versagung der Restschuldbefreiung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am 08.11.2002 eröffnete das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den Beteiligten zu 3) zum Insolvenzverwalter.
Mit Beschluss vom 12.02.2004 kündigte das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung an. Ferner bestellte es den Beteiligten zu 3) zum Treuhänder nach den §§ 291 Abs. 2, 292 InsO.
Am 22.04.2004 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren nach Vollzug der Schlussverteilung auf.
Unter dem 14.11.2005 teilte der Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht mit, er habe den Schuldner mit Schreiben vom 22.06.2005 darauf hingewiesen, dass er während der Wohlverhaltensperiode gem. § 295 Abs. 2 InsO als Selbständiger verpflichtet sei, Zahlungen ab Januar 2005 (Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit) so an den Treuhänder zu leisten, als wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. Dieses Schreiben sei ohne Reaktion geblieben. Unter dem 22.11.2007 berichtete der Beteiligte zu 3) erneut, der Schuldner sei weiterhin mit der X selbständig tätig. Zahlungen gem. § 295 Abs. 2 InsO seien bislang jedoch nicht erfolgt. In seinem Bericht vom 17.11.2008 teilte der Beteiligte zu 3) ebenfalls mit, der Schuldner sei weiterhin mit der KG selbständig tätig. Er verstoße weiterhin gegen die Obliegenheiten gem. § 296 InsO. Zahlungen gem. § 295 Abs. 2 InsO seien nach wie vor nicht geleistet worden.
Unter dem 30.05.2007 beantragte der Beteiligte zu 2), dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, da er seinen Obliegenheiten während der Wohlverhaltensphase nicht nachkomme. Er habe für das Kalenderjahr 2005 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 43.207,00 EUR erzielt. Der Treuhänder habe mit Schreiben vom 08.05.2007 mitgeteilt, dass der Schuldner trotz mehrfacher Aufforderung bislang keine Zahlungen leiste. Mit Schreiben vom 08.09.2009 beantragte der Beteiligte zu 2) erneut, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner habe durch die Verletzung seiner Obliegenheiten die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Er habe in der Wohlverhaltensphase die X gegründet. Mit Schreiben vom 17.11.2008 habe der Treuhänder mitgeteilt, dass der Schuldner weiterhin keine Zahlungen geleistet habe, obwohl er selbständig sei. Der Schuldner habe im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 43.090,00 EUR und im Jahre 2007 in Höhe von 56.902,00 EUR erzielt. Zu dem Antrag nebst Anlagen wird auf Bl. 41 bis 47 der Akte Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 28.09.2009 (Bl. 48 bis 50 der Akte) gab das Amtsgericht dem Schuldner Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu dem Versagungsantrag. Es wies darauf hin, dass der Schuldner verpflichtet sei, über die Erfüllung seiner Obliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Bereits bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung sei ihm das Merkblatt über das Verfahren übersandt worden. In dem Merkblatt seien die Obliegenheiten, d.h. die gesetzlichen Pflichten des Schuldners in der Wohlverhaltenszeit im Einzelnen beschrieben. Aufgrund des Versagungsantrags habe er die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern. Wenn die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen abgegeben werde, habe das Gericht die Restschuldbefreiung zu versagen. Der angestrebte Schuldenerlass sei dann gescheitert.
Mit Beschluss vom 04.11.2009 versagte das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung. Der zulässige Versagungsantrag sei begründet, da ein gesetzlicher Versagungsgrund vorliege (§ 296 Abs. 1 InsO). Der Schuldner habe während der Laufzeit seiner Abtretungserklärung eine seiner Obliegenheiten verletzt. Die entsprechende tatsächliche Darstellung des Versagungsantragstellers sei als zugestanden anzunehmen. Der Schuldner habe die angeforderte Auskunft über die Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht erteilt und die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben nicht abgegeben. Hinreichende Entschuldigungsgründe seien nicht vorgebracht worden. Die Restschuldbefreiung sei deshalb ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts zu versagen. Zu dem Beschluss im Einzelnen wird auf Bl. 57 bis 59 der Akte Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Schuldner am 19.11.2009 zu Protokoll der Geschäftsstelle ...