Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Form von Unterhalt und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der Tötung seines Vaters. Wegen gemeinschaftlichen Mordes des Vaters des Klägers sind der Beklagte und die Mutter des Klägers, der Beklagte in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, durch Urteil des LG Bochum vom 07.04.2003 jeweils mittlerweile rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden (7 Ks 30 Js 155/02 LG Bochum). Die in dem Urteil des LG Bochum vom 07.04.2003 festgestellte besondere Schwere der Schuld des Beklagten wurde auf Revision des Beklagten und Aufhebung und Zurückverweisung durch den BGH am 03.02.2004 durch Urteil des LG Bochum vom 01.06.2005 aufgehoben.
Am frühen Morgen des 15.08.2002 wurde der Vater des Klägers in seinem Bett zu Hause durch mindestens 16 Schüsse getötet. Der Kläger schlief zu diesem Zeitpunkt in einem Nebenzimmer. Der Vater des Klägers war zur Tatzeit 34 Jahre alt, der Kläger acht Jahre. Der Vater des Klägers war bei der Firma E3 GmbH & Co KG als Speditionskaufmann beschäftigt. Die Familie bestand zur Tatzeit aus dem Getöteten, dem Kläger und seiner Mutter. Sie bewohnte ein freistehendes Einfamilienhaus mit Klinkerfassade aus dem Jahr 2000. Die Wohnfläche beträgt im Erdgeschoss 62,92 qm, die des Dachgeschosses 45,46 qm. Im Wohnzimmer und im Dachgeschoss ist komplett Laminat verlegt, die restlichen Räume sind gefliest. Auf dem 440 qm großen Grundstück befinden sich neben dem Haus eine Terrasse sowie zwei Stellplätze. Das Grundstück liegt in einer Nebenstraße.
Der Beklagte und die Mutter des Klägers hatten zum Tatzeitpunkt eine intime Liebesbeziehung.
Auf Grund der Tat erhält der Kläger eine Waisenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Ab dem 15.08.2002 hat er monatlich 169,56 EUR, ab dem 16.09.2002 monatlich 182,52 EUR und ab dem 15.10.2002 monatlich 169,56 EUR erhalten. Seit dem 01.07.2003 erhält er monatlich 171,33 EUR. Ferner bezieht der Kläger wegen der Tötung seines Vaters vom Versorgungsamt Dortmund eine monatliche Grundrente i.H.v. 105,00 EUR und eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 172,00 EUR.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich mit seiner Mutter verabredet, um seinen Vater zu töten. Seine Mutter habe den Beklagten in der Tatnacht angerufen. Auf Grund eines entsprechenden gemeinsamen Tatplanes sei der Beklagte zum Haus der Familie des Klägers gefahren, wo er ca. 1 Stunde nach dem Anruf angekommen sei. Seine Mutter habe ihn in das Haus gelassen. Der Beklagte habe seinen Vater erschossen. Infolge der Schüsse sei er aufgewacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tat beruft sich der Kläger auf die Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 07.04.2003, Az. 7 Ks 30 Js 155/ 02.
Er behauptet weiter, das Nettoeinkommen seines Vaters habe monatlich 2.266,32 EUR betragen. Die monatlichen Fixkosten der Familie hätten 600,00 EUR betragen. Er ist der Ansicht, dass diese bei der Berechnung seines Unterhaltsschadens im Verhältnis 50 % zu 50 % zwischen ihm und seiner Mutter berücksichtigt werden müssten.
Ferner habe er durch den Vorfall eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Ein Heilungserfolg sei bis jetzt noch nicht erfolgt.
Nachdem der Kläger ursprünglich eine laufende Geldrente von 633,26 EUR sowie einen Unterhaltsrückstand von 13.931,72 EUR nebst Zinsen verlangt hat, beantragt der Kläger nach teilweiser Klagerücknahme nunmehr,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine monatliche Geldrente in Höhe von 84,93 EUR, beginnend im Januar 2006 jeweils vierteljährlich im voraus zum 01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres bis zum 30.11.2011 zu zahlen;
2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 3.401,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 73,74 EUR vom 01.09.2002, sowie aus monatlich je 86,70 EUR ab dem 01.10.2002 bis zum 01.06.2003, sowie aus monatlich je 84,93 EUR ab dem 01.07.2003 bis zum 01.12.2005 zu zahlen;
3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren über die Anträge zu 1 und 2 hinausgehenden Unterhaltsschaden zu ersetzen;
4. den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 25.000 EUR beträgt, zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet seine Tatbeteiligung. Er habe die Tatwaffe der Mutter des Klägers am Tag vor der Tat übergeben. Hintergrund sei gewesen, dass diese ihm vorgespielt habe, sie habe einen Käufer für diese Waffe. In der Tatnacht habe er sich gegen 0.30 Uhr schlafen gelegt. Gegen 0.50 Uhr habe die Mutter des Klägers ihn angerufen. Er habe sich dann angezogen und sei zu der Mutter des Klägers gefahren. Dort habe er den Vater des Klägers schon erschossen im Bett gefunden.
Die Akten 30 Js 155/02 StA Bochum waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- ...