Verfahrensgang

AG Bochum (Aktenzeichen 65 C 227/11)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil bleibt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche aus einer ebay-Auktion des Beklagten geltend.

Dieser stellte unter seinem Pseudonym "#" am 25.7.2011 einen PKW der Marke Mercedes Benz, A 140 für 10 Tage zur Internetauktion mit einem Startpreis von 1,- € ein. Unter den Artikelmerkmalen war unter dem Punkt "Komfortausstattung" angegeben, dass der Wagen über eine Zentralverriegelung verfüge. In der Artikelbeschreibung wurde auf kleinere Mängel wie Kratzer hingewiesen.

Die für die streitgegenständliche Auktion maßgeblichen AGB von ebay enthielten in § 10 Nr. 1 folgende Regelung:

"...Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mietglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."

Darüber hinaus waren auf der Website von ebay Hinweise zum Aktionsablauf einsehbar. Darin hieß es unter anderem unter der Rubrik "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?":

"Es kann vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen; z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt."

Unter der Überschrift "Gründe für die vorzeitige Beendigung des Angebots" war außerdem aufgeführt:

"Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."

Der Kläger bot am 25.7.2011 um 22:55 h unter dem Pseudonym # bei der Auktion mit. Am 26.7.2011 um 23:29 h beendete der Beklagte das Angebot vorzeitig und löschte die darauf abgegebenen Gebote, unter ihnen das Höchstgebot des Klägers.

Mit email vom 31.7.2011 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich auf, ihm bis zum 4.8.2011 seine Kontoverbindung mitzuteilen und Angaben zu machen, wann er das Fahrzeug abholen könne.

Nach Verstreichen dieser Frist beauftragte er seinen Prozessbevollmächtigten, der unter dem 30.8.2011 erneut die Erfüllung des Kaufvertrages anmahnte. Die dafür entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von ca. 445,- € verlangt der Kläger ebenfalls ersetzt.

Der Beklagte verkaufte das streitgegenständliche Fahrzeug später über ein anderes Internetportal zum Preis von 2.800,- €.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe durch Einstellen des Artikels ein wirksames Angebot abgegeben, das nur durch eine Anfechtung wieder beseitigt werden könne. Eine wirksame Anfechtung habe jedoch allein deshalb nicht vorgelegen, weil der Beklagte bei Beendigung des Angebots nicht den Grund für die Beendigung hinzugefügt hätte. Außerdem habe sich der Beklagte mit einer Anfechtung nicht der Sachmängelgewährleistung entziehen dürfen. Außerdem hat er behauptet, er habe ein Gebot von 1,- € abgegeben, das bei Beendigung der Auktion Höchstgebot gewesen sei. Das eingestellte Fahrzeug habe ausweislich der Fahrzeugbewertung des KfZ-Sachverständigenbüros I aus August 2011 einen Wert von 4.200,- € gehabt, so dass ihm - sollte das Fahrzeug nicht übereignet werden - ein Schaden von 4.199,- € entstanden sei. Trotz des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sei das Geschäft nicht sittenwidrig, weil es zu dem Wesen einer ebay-Auktion gehöre, ein "Schnäppchen" machen zu können, wenn im richtigen Moment geboten werde.

Der Kläger hat beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, ihm den PKW der Marke Mercedes Benz A 140, Classic Automatik, Grau, Erstzulassung 12.1999, angeboten bei ebay zur Artikelnummer #, Zug um Zug gegen Zahlung von 1,- € zu übergeben und zu übereignen. Dem Beklagten wird für die Herausgabe eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich im Verzug der Annahme befindet.

Der Beklagte wird für den Fall, dass die Herausgabe nicht fristgerecht erfolgt, verurteilt, an den Kläger 4.199,- € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.9.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 446,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.9.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Aukt...

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