Nachgehend
Tenor
Es werden kosten- und auslagenpflichtig verurteilt:
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der Angeklagte D wegen gewerbsmäßigen Betruges in 26 Fällen, wobei es in 5 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten.
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der Angeklagte T wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen, wobei es in 3 Fällen bei einem Versuch verblieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten.
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der Angeklagte N3 wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten.
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten N3 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass gegen die Angeklagten D und T wegen eines Geldbetrages in Höhe von 3.907.500,16 € bzgl. D und in Höhe von 4.357.312,63 € bzgl. T lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen stehen.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich D und T:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 53, 54, 73, 73a StGB.
Angewendete Vorschriften hinsichtlich N3:
§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54, 56 StGB.
Gründe
I.
Prozessgeschichte:
Bei der Staatsanwaltschaft Bochum wurde in dem Verfahren 46 Js 268/08 gegen die gesondert verurteilten E und S3 D1 ermittelt. Gegenstand der Ermittlung waren der Verdacht der räuberischen Erpressung und der Verdacht des illegalen Glücksspiels. Seit dem 17.12.2008 wurden die Telefonanschlüsse von E und S3 D1 überwacht. Im Laufe der Überwachungen erlangte die Staatsanwaltschaft Bochum umfangreiche Erkenntnisse sowohl hinsichtlich möglicher räuberischer Erpressungen als auch auf einem völlig anderen Gebiet, nämlich hinsichtlich Wetten auf manipulierte Fußballspiele.
Insoweit wurde das Verfahren 35 Js 40/09 StA Bochum eröffnet. In dieses Verfahren wurden sodann einzelne Fälle der räuberischen Erpressung aus dem Verfahren 46 Js 268/08 übernommen.
Die Ermittlungen wurden in der Folgezeit intensiviert. Es stellte sich heraus, dass europaweit Fußballspiele von einer Tätergruppierung manipuliert werden, um dann auf den Ausgang der jeweiligen Partie zu wetten. Als Beteiligte wurden alsbald der bereits einschlägig in Erscheinung getretene Angeklagte T sowie der Angeklagte D ermittelt. Die Ermittlungen richteten sich bei Anklageerhebung gegen über 300 Beteiligte.
Am 19.11.2009 wurden neben den Angeklagten D und T sowie dem gesondert verurteilten E D3 auch die gesondert verurteilten B, H und S4 sowie die gesondert verfolgten Q und T3 festgenommen. Darüber hinaus wurden an diesem Tage auch bundesweit noch weitere Personen, darunter etwa der Bruder des Angeklagten D, der gesondert verfolgte K D3, der Bruder des Angeklagten T, der gesondert verfolgte N4 T4, sowie die gesondert verfolgten C4, Z, H und E1 festgenommen.
In der Folgezeit trennte die Staatsanwaltschaft Bochum unter dem Aktenzeichen 35 Js 56/10 das Verfahren bezüglich einzelner Taten der gesondert verurteilten B und H aus dem Verfahren 35 Js 40/09 aus. Sodann erhob sie nach erneuter Teilaustrennung unter dem 25.08.2010 Anklage gegen den gesondert verurteilten S4 sowie den gesondert verfolgten T3. Diese beiden Verfahren wurden in der Folge zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und sind bei der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum verhandelt worden beziehungsweise noch anhängig. Mit Urteil vom 14.04.2011 wurden H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, B zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten und S4 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten, jeweils wegen Betruges und Computerbetruges, verurteilt.
Unter dem 29.12.2010 erhob die Staatsanwaltschaft sodann unter dem Aktenzeichen 35 Js 141/10 nach weiterer Teilaustrennung Anklage gegen die Angeklagten D, T und N3 sowie gegen den gesondert verurteilten D und die gesondert verfolgten L und Q1.
In dieser Anklage wird dem Angeklagten D vorgeworfen, in 46 Fällen, dem Angeklagten T in 43 Fällen und dem Angeklagten N3 in 5 Fällen jeweils einen gewerbs- und bandenmäßigen Betrug begangen zu haben.
Gegen die Angeklagten D, T und N3 sowie die weiteren drei genannten Mitangeklagten verhandelte die 12. große Strafkammer des Landgerichts Bochum ab dem 21.03.2011. Nachdem die Kammer am 11. Verhandlungstag, dem 16.05.2011, zunächst das Verfahren gegen die Angeklagten D und L zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt hatte, trennte sie am gleichen Tag auch das Verfahren gegen die Angeklagten D, T und N3 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung ab.
In der Hauptverhandlung vom 19.05.2011 stellte sie sodann das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten D wegen 20 Fällen der Anklage vom 29.12.2010 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein. Hinsichtlich des Angeklagten T stellte sie das Verfahren in 22 Fällen der Anklage vom 29.12.2010 vorläufig ein, hinsichtlich des Angeklagten N3 in 3 Fälle...